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Schadensersatzrecht | 06.05.2020

Abgas­skandal

BGH bezieht Stellung im Dieselskandal

Vorläufige Rechts­auffassung des Senats mit weit reichenden Folgen für jeden Geschädigten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Zur Entscheidung stand der Fall eines VW-Fahrers an, der sein Fahrzeug gebraucht erworben hatte und von VW Schadens­ersatz aufgrund vorsätzlich sittenwidriger Schädigung verlangte.

Die vorläufige Rechts­auffassung des Senats, die er bekanntgab, bevor er den Anwälten das Wort erteilte, kann kurz wie folgt zusammen­gefasst werden:

1.VW haftet Kunden wegen sittenwidriger Schädigung auf Rück­zahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

2.Hierbei ist es egal, ob es sich um ein gebrauchtes oder neu gekauftes Fahrzeug handelt.

3.VW muss sich das Handeln leitender Angestellter - auch wenn diese nicht im Vorstand sind - zurechnen lassen.

4.Der Schaden besteht in der Gefahr der Stilllegung des Fahrzeuges, in den mit der Nach­rüstung verbundenen Aufwänden und in der enttäuschten Erwartung, einen Beitrag zum Umwelt­schutz zu leisten.

5.Der Kaufpreis ist mit 5 %-Punkten über dem sog. Basis­zinssatz ab “In-Verzug-Setzung“ zu verzinsen.

6. Kunden müssen sich eine Nutzungs­entschädigung für die Verwendung des Fahrzeuges abziehen lassen. Das ist eine Entscheidung der „Tatrichter“, welche diese Entschädigung im konkreten Fall nach der Formel: „Kaufpreis mal gefahrene Kilometer dividiert durch erwartete Gesamt­lauf­leistung (300.000 km)“ berechneten.

Ein Urteil wurde noch nicht gesprochen, sondern wird in nächster Zeit erwartet.

Dennoch hat die vorläufige Rechts­auffassung des Senats weit reichende Folgen für jeden Geschädigten:

1. Wer sich noch nicht mit VW verglichen hat, dessen Chancen im Rahmen einer einzelnen, individuellen Klage sind nochmals gestiegen.

2. Doch auch der, der sich mit VW bereits verglich, ist nicht chancenlos.

Mit unserer Kanzlei zusammen­arbeitende IT-Spezialisten aus dem Bereich der Automobil­industrie haben zahlreiche Software­stände von Fahrzeugen, denen ein sogenanntes Update implementiert wurde, ausgelesen.

Hierbei fanden sie weit mehr als die zwischen­zeitlich bekannten “Thermo-Fenster“, die nach Auffassung der Generals­anwältin des Europäischen Gerichts­hofs für sich bereits illegal sind. Wir vertreten deshalb die Auffassung,

dass jeder, der mit VW bereits einen Vergleich abschloss, diesen widerrufen kann,

da er bei Vergleichs­abschluss darüber getäuscht wurde, ein nunmehr den Zulassungs­bestimmungen entsprechendes Fahrzeug zu bewegen.

Denn gerade dies ist im Hinblick auf alle in den jeweiligen Updates versteckten illegalen Software-Bausteine nicht der Fall!

Wir raten deshalb jedem Geschädigten (selbst) wenn er bereits einem Vergleich abschloss) dringend, ihm zustehende Ansprüche nochmals prüfen zu lassen und selbige konsequent durch­zusetzen!!!

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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