Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
„§ 497 Abs. 1 BGB (hier in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.“ (Bestätigung von Senatsurteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 19).
Bank kann für Kündigung keinen Ersatz fordern
Das ist eine gute Nachricht für alle Schuldner, denen wegen Zahlungsverzuges gekündigt wurde, denn der BGH bestätigte mit dieser Entscheidung, dass die Bank im Falle der eigenen Kündigung nicht gleichermaßen einen Ersatz erhalten kann, wie im Falle der Kündigung durch den Darlehensnehmer.
Die Erfahrung der letzten Monate zeigte aber auch, dass die Banken bei der Führung der Abwicklungskonten nicht immer den richtigen Verzugszinssatz berechnen.
Banken setzen Verzugszinssatz oftmals zu hoch an
Für den Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Es sei denn, es handelt sich um einen Immobiliardarlehensvertrag, dann beträgt der Zinssatz 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
So wurde von einer Bank beispielsweise ein Verzugszinssatz i. H. v. 5 Prozentpunkten anstelle von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Bank hatte so gleich mehrere tausend Euro zu viel an Verzugszinsen auf das Forderungs- /Abwicklungskonto berechnet.
Bei einem Unternehmer beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Gerne überprüfen wir auch Ihren Verzugszinssatz und die Möglichkeit auf Kostenerstattung.