In dem Verfahren ging es um einen VW Sharan mit dem Dieselmotor des Typs EA 189, den der Kläger im Jahr 2014 gebraucht gekauft hatte. Er gab an, dass er sich bei dem Kauf bewusst für ein vermeintlich umweltfreundliches Auto entschieden hatte. Als die Abgasmanipulationen aufflogen, fühlte er sich von VW getäuscht und machte Schadensersatzansprüche geltend.
BGH bestätigt Urteil des OLG Koblenz
Das OLG Koblenz sprach dem Mann Schadensersatz zu. Der BGH hat dieses Urteil nun im Wesentlichen bestätigt. VW habe den Kläger durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Der Schaden sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden, da der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht gekauft hätte, so die Karlsruher Richter. VW müsse das Fahrzeug daher zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Für die gefahrenen Kilometer dürfe VW allerdings eine Nutzungsentschädigung anrechnen.
BGH: Käufer haben Anspruch auf Schadensersatz
„VW hat heute vom BGH endlich die Quittung für den Einsatz der Betrugs-Software in Millionen von Fahrzeugen bekommen. Die Käufer haben Anspruch auf Schadensersatz. Es ist erfreulich, dass für die geschädigten Käufer jetzt endlich Rechtssicherheit herrscht. Auch wenn diese Freude ein wenig dadurch getrübt wird, dass VW der Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung zugesprochen wurde“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
Beginn der Verjährung weiterhin umstritten
Mit diesem Urteil sind noch nicht alle Fragen im Dieselskandal beantwortet. Umstritten ist beispielsweise immer noch der Beginn der Verjährungsfrist, der Anspruch auf Deliktzinsen ab Zahlung des Kaufpreises oder des Schadensersatzanspruches bei Kauf des Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Abgasskandals. Am 21. und 28. Juli sind weitere Verhandlungen zum Abgasskandal vor dem BGH terminiert.
BGH-Urteil stärkt Erfolgsaussichten für alle Betroffenen im Diesel-Abgasskandal
Derzeit sind im VW-Abgasskandal noch rund 60.000 Verfahren zu Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 anhängig. Rechtsanwalt Dr. Gasser geht davon aus, dass sich das Urteil des BGH verbraucherfreundlich auf diese Verfahren auswirken wird. Und nicht nur auf die. „Die Feststellung, dass VW sich durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schadensersatzpflichtig gemacht hat, wird sich auch positiv bei Klagen zum größeren 3-Liter-Motor des Typs EA 897 oder des Nachfolgemotors EA 288 auswirken“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
EuGH hält Abgasreinigung für unzulässig
Zudem sind nicht nur VW, sondern auch andere Autohersteller unter Druck geraten, nachdem die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston bereits am 30. April klargestellt hat, dass sie Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung grundsätzlich für unzulässig hält und Ausnahmen nur in ganz engen Grenzen zulässig seien.
EuGH-Urteil steht noch aus
Hier liegt erst der Schlussantrag der Generalanwältin und noch kein Urteil des EuGHs vor. „Folgt der EuGH der Auffassung der Generalanwältin wäre nicht nur die Abschalteinrichtung beim Motor EA 189, sondern auch andere Abschalteinrichtungen, wie z.B. Thermofenster bei der Abgasreinigung als illegal einzustufen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.