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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 24.08.2016

Vor­fälligkeits­entschädigung

BGH: Keine Vor­fälligkeits­entschädigung bei Kündigung durch die Bank

Der BGH hat damit den Verbraucher­schutz deutlich gestärkt

Mit Urteil vom 19.01.2016 hat der Bundes­gerichts­hof darüber entschieden, ob bei Kündigung eines Kredit­vertrages durch die Bank wegen Zahlungs­verzuges des Bankkunden, neben den Verzugs­zinsen auch noch zusätzlich eine Vor­fälligkeits­entschädigung verlangt werden darf.

Wie hat der BGH entschieden?

Wir zitieren hierzu den Bundes­gerichts­hof:

„§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadens­berechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehens­geber infolge Zahlungs­verzugs des Darlehens­nehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltend­machung einer als Ersatz des Erfüllungs­interesses verlangten Vor­fälligkeits­entschädigung aus.“ (BGH Urt. v. 19.01.2016 - XI ZR 103/15 -, Leitsatz)

Der BGH hat damit einer gängigen Praxis der Bankenwelt ein Ende gesetzt und den Verbraucher­schutz deutlich gestärkt.

Im Falle der Kündigung wegen Zahlungs­verzuges durch die Darlehens­geberin ist der ohnehin oftmals zahlungs­unfähige Verbraucher doppelt gestraft gewesen. Neben der Fällig­stellung der Restschuld auf das Darlehen, haben die Banken neben dem dann fälligen gesetzlichen Verzugs­zins­satz in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem jeweiligen Basis­zinssatz (bei Immobiliar­darlehen 2,5 Prozent­punkte über dem jeweiligen Basis­zinssatz) häufig eine Vor­fälligkeits­entschädigung verlangt. Der Verbraucher musste also doppelt zahlen.

Mehr als nur fraglich war dabei auch die teilweise betriebene Praxis einiger Banken, die verlangte Vor­fälligkeits­entschädigung dem nach der Kündigung bestehenden Abwicklungs­konto zu belasten und somit nicht nur auf die Restschuld, sondern auch auf die Vor­fälligkeits­entschädigung Verzugs­zinsen zu berechnen.

Schnell konnte hierdurch der Verbraucher in eine Schulden­falle geraten. Die Kündigung der Bank erfolgte ja in der Regel, weil der überlastete Verbraucher nicht mehr in der Lage war, die Raten für das Darlehen zu bedienen. Wer aber nicht in der Lage ist, die Raten für das Darlehen zu bedienen, wird in der Regel auch nicht in der Lage sein, die dann wesentlich höher ausfallenden Verzugs­zinsen auf das Forderungs- oder Abwicklungs­konto zu zahlen. Dies erst Recht nicht, wenn die zu verzinsende Restschuld durch eine Vor­fälligkeits­entschädigung noch erhöht wird. Der finanzierte Kauf des Traumwagens oder des Eigenheims, konnte so schnell zu einer Schulden­falle und sogar zur Privat­insolvenz für den Verbraucher führen.

Mit der Entscheidung des BGH ist nun klar, dass die Bank (neben der Restschuld) lediglich die Verzugs­zinsen beanspruchen kann. Verbraucher denen nach der Kündigung des Darlehens durch die Bank auch eine Vor­fälligkeits­entschädigung berechnet wurde, sollten sich hiergegen unbedingt wehren.

Wie sollten betroffene Bankkunden nun vorgehen?

Die Erfahrungen der vergangenen Monate haben gezeigt, dass einige Banken bereits auf ein erstes Anschreiben des Bankkunden selbst reagieren und eine Erstattung der Vor­fälligkeits­entschädigung vornehmen. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, sollte man sich nicht entmutigen lassen und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Aufgrund der klaren Rechtslage, die der BGH geschaffen hat, sind die meisten Banken nicht gewillt ein gerichtliches Verfahren zu riskieren und geben oftmals auf eine anwaltliche Aufforderung von uns hin nach.

Betroffene sollten zunächst eine genaue Aufstellung zu dem Forderungs- oder Abwicklungs­konto fordern, sofern eine solche noch nicht vorliegt. Ergibt sich aus dieser Aufstellung, dass eine Vor­fälligkeits­entschädigung berechnet wurde, fordern Sie diese zurück.

Sollte die Bank keine Erstattung vornehmen, lassen Sie ihre Ansprüche durch einen Anwalt überprüfen. Wir helfen Ihnen hier gerne weiter.

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