Mit Beschluss vom 22.01.2015 (Az. I ZR 95/14) hat der Bundesgerichtshof in einer Rechtsbeschwerdesache gegen eine Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts Koblenz ausgeführt, dass es Bedenken begegne, wenn der Streitwert für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 Euro bemessen werden.
Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wetbewerbssachen sei nicht mit den Regelungen des § 3 ZPO und des § 51 Absatz 2 GKG vereinbar. Diese Vorschriften stellen die Bemessung des Streitwerts in das Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen muss dann aber auch ausgeübt werden. Eine pauschale Festlegung für durchschnittliche Wettbewerbssachen darf nicht erfolgen.
Es kommt also auch bei der Streitwertfestsetzung in Wettbewerbssachen - wie so häufig - immer auf den Einzelfall an.
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