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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 22.07.2016

Widerrufs­belehrung

BGH: „Frühestens“-Widerrufs­belehrungen der Sparkassen sind fehlerhaft

BGH-Urteil lässt sich auf betreffende Widerrufs­belehrungen aller Sparkassen im gesamten Bundes­gebiet anwenden

(BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15)

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts­hofes hat mit Urteil vom 12. Juli.2016 - XI ZR 564/15 - entschieden, dass die „frühestens“-Widerrufs­belehrung der Sparkasse Nürnberg fehlerhaft ist und ein Darlehens­vertrag aus April 2008 daher noch widerruflich sei.

Belehrung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht eindeutig und umfassend genug

Dabei hat der Senat ein zur Revision zugelassenes Urteil des Ober­landes­gerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 2015 bestätigt. Das Oberlandes­gericht Nürnberg-Fürth hatte eine Belehrung der örtlichen Sparkasse, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, als nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend angesehen. Auf die Gesetzes­fiktion des Musters für die Widerrufs­belehrung gemäß der BGB-Informations­pflichten-Verordnung - hier nach Maßgabe der Über­leitungs­regelung für die bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung - könne sich die Beklagte nicht berufen. Die von ihr verwendete Widerrufs­belehrung habe dem Muster nicht vollständig entsprochen. „Das BGH-Urteil lässt sich auf die betreffenden Widerrufs­belehrungen aller Sparkassen im gesamten Bundes­gebiet anwenden. Diese können sich nun nicht mehr ernsthaft auf die Schutz­wirkung des Musters berufen. Auch der Einwand der Verwirkung bzw. des Rechts­missbrauchs wird in der Regel nicht mehr durchgreifen“, meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechts­anwälte.

Kläger widerrufen ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung

Die Kläger schlossen im April 2008 einen Immobiliar­darlehens­vertrag über 50.000 Euro. Die Beklagte belehrte die Kläger fehlerhaft über ihr Widerrufs­recht. Die Kläger erbrachten die Zins- und Tilgungs­leistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen sie ihre auf den Abschluss des Darlehens­vertrags gerichtete Willens­erklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechts­pflicht weitere 40.625,33 Euro. Ihre Klage auf Zahlung des verbliebenden Differenz­betrages von 5.815,60 Euro wies das Landgericht ab. Auf ihre Berufung hat das Oberlandes­gericht den Klägern einen Teil der Klage­forderung zuerkannt.

Sparkassen sollten sich lieber außergerichtlich einigen

„Jetzt sollten sich die Sparkassen bundesweit außer­gerichtlich vergleichen oder sie werden die Klage­verfahren auf breiter Front verlieren“, meint Anwalt Peter Hahn. „Das gilt in Hamburg zum Beispiel für die Hamburger Sparkasse und in Kiel für die Förde Sparkasse. Damit dürften in der vorgenannten Konstellation klagabweisende Urteile von Instanz­gerichten gegen die Verbraucher zukünftig nicht mehr zu halten sein“, so Anwalt Peter Hahn abschließend.

Hahn Rechtsanwälte bietet betroffenen Verbrauchern eine qualifizierte Interessensvertretung an

HAHN Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die zur Frist­wahrung den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehens­vertrages gerichteten Willens­erklärung erklärt, aber mit der Beauftragung eines anwaltlichen Vertreters noch gewartet haben, eine qualifizierte Interessens­vertretung durch ein spezialisiertes Team an.

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