In dem zu entscheidenden Fall war in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse eine Klausel enthalten, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird.
Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel richtete sich die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Das Landgericht Heilbronn hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Stuttgart die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Wie entschied der BGH?
Der BGH hat das Berufungsurteil nunmehr aufgehoben und zugunsten der Verbraucher entschieden.
Er hat klargestellt, dass es sich bei der „Darlehensgebühr“ um eine sogenannte Preisnebenabrede handelt und diese somit der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegt.
Mit der Gebühr werde keine vertragliche Gegenleistung bepreist, die Gebühr diene vielmehr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Entgeldklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung jedoch unvereinbar, wenn Aufwendungen für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werden, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist, oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.
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