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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 18.11.2016

Bauspar­verträgen

BGH: Darlehens­gebühren bei Bauspar­verträgen unzulässig - Rück­forderung mit unserem Musterbrief möglich

Gebühr dient lediglich zur Abgeltung eines Verwaltungs­aufwands

Der Bundes­gerichts­hof hatte sich in seinem jüngsten Urteil mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern Bauspar­kassen von Verbrauchern bei Beginn der Auszahlung des Bauspar­darlehens eine Darlehens­gebühr verlangen dürfen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15).

In dem zu entscheidenden Fall war in den Allgemeinen Bedingungen für Bauspar­verträge (ABB) der beklagten Bauspar­kasse eine Klausel enthalten, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspar­darlehens eine Darlehens­gebühr in Höhe von 2 Prozent des Bauspar­darlehens fällig und dem Bau­spar­darlehen zugeschlagen wird.

Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel richtete sich die Klage der Verbraucher­zentrale Nordrhein-Westfalen. Das Landgericht Heilbronn hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandes­gericht Stuttgart die dagegen gerichtete Berufung zurück­gewiesen.

Wie entschied der BGH?

Der BGH hat das Berufungs­urteil nunmehr aufgehoben und zugunsten der Verbraucher entschieden.

Er hat klargestellt, dass es sich bei der „Darlehens­gebühr“ um eine sogenannte Preisneben­abrede handelt und diese somit der gerichtlichen Klausel­kontrolle unterliegt.

Mit der Gebühr werde keine vertragliche Gegen­leistung bepreist, die Gebühr diene vielmehr der Abgeltung von Verwaltungs­aufwand.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Entgeld­klauseln in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen mit dem wesentlichen Grund­gedanken der Rechts­ordnung jedoch unvereinbar, wenn Aufwendungen für Tätig­keiten auf den Kunden abgewälzt werden, zu denen der Verwender gesetzlich oder neben­vertraglich verpflichtet ist, oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Was bedeutet das für Sie?

Haben auch Sie Ihren Bauspar­vertrag in Anspruch genommen und wurde Ihnen eine entsprechende Gebühr abverlangt? Dann nutzen Sie am besten heute noch die Möglichkeit einer kostenlosen Erst­beratung. Wir beraten Sie gerne über Fristen und mögliche Verjährung und helfen Ihnen bei der Rück­forderung der von Ihnen gezahlten Gebühr.

Schon in den vergangenen Jahren haben wir ähnliche Gebühren vom Bundes­gerichts­hof erfolgreich als unzulässig beurteilen lassen.

Unseren Musterbrief zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche finden Sie hier zum kostenfreien Download.

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