wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Verbraucherrecht | 21.01.2021

Widerruf Autokredit

BGH-Urteil zum Widerruf von Krediten

Ent­scheidung birgt Vor- und Nachteile für Verbraucher

Am 27.10.2020 hat der BGH eine Ent­scheidung zum Widerruf von Auto­krediten gefällt, die viele offene Rechts­fragen endlich klärt. Für Verbraucher birgt die Ent­scheidung Vor- und Nachteile. Viele Verträge dürften aber danach noch widerrufbar sein und Bankkunden können wieder viel Geld sparen.

Unerwartet ist, dass der Bundes­gerichts­hof seine Rechtsprechung aus März 2020 – BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - zum sog. „Kaskaden­verweis“ aufgibt und sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts­hofs – EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C 66/19 - anschließt. Kredit­institut hat einen Verbraucher klar und verständlich über das ihm nach § 495 BGB zukommende Widerrufs­recht unterrichtet,

Der BGH stellt klar, dass die sog. „Allgemein-Verbraucher­kredite“ – dazu zählen z.B. Autokredite – in den Anwendungs­bereich der Verbraucher­kredit­richtlinie fallen und legt die Formulierung

„alle Pflicht­angaben nach § 492 Absatz 2 BGB“

richtlinien­konform dahin aus, dass sie nicht klar und verständlich ist. Es bleibt aber dabei, dass sich der Darlehens­geber immer noch auf die sog. Gesetz­lichkeits­fiktion berufen kann, wenn seine Wider­rufs­information dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht.

BGH: Autokredit-Widerruf bei Kaskadenverweisung doch möglich

In dem von dem BGH entschiedenen Fall ist der Darlehens­geber von dem gesetzlichen Muster abgewichen. In der von der Bank erteilten Wider­rufs­information waren Angaben zu einem Restschuld­versicherungs­vertrag enthalten, obwohl gar keine Restschuld­versicherung abgeschlossen wurde.

Da der „Kaskaden­verweis“ zu den Pflicht­angaben in fast jeder Wider­rufs­information zu finden ist, ist nahezu jeder Vertrag widerrufbar, wenn die Bank nicht durch die Gesetz­lichkeits­fiktion „gerettet“ wird.

Oft kein berufen auf die Gesetzlichkeitsfiktion möglich

Da viele Verträge die Angaben zu Restschuld­versicherungen standardmäßig enthalten, ohne dass die Restschuld­versicherung abgeschlossen wurde, kann sich die Bank in vielen Fällen nicht auf die Gesetz­lichkeits­fiktion berufen. Sie wird also nicht gerettet.

Diese Hürden hat der BGH im Urteil aufgestellt

In seinem Urteil weist der BGH die Instanz­gerichte ausdrücklich darauf hin, dass der Rechts­missbrauch unabhängig von Europäischem Recht zu prüfen ist, wenn die Bank den Einwand des Rechts­missbrauchs erhebt.

Konkret geht es um die missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechts­position. Also: Wird der Widerruf nur erklärt, um die andere Partei zu schädigen und daraus Vorteile zu ziehen?

Die Frage der rechts­missbräuchlichen Ausübung des Widerrufs ist immer eine Einzelfall­frage. Der Rechts­missbrauch wird mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fall­umstände unter Beachtung der Interessen aller Beteiligten fest­gestellt. Der Bundes­gerichts­hof hebt jedoch folgende Punkte hervor, die für den Rechts­missbrauch von Bedeutung sein können:

  • Ablehnung des Angebots zum Abschluss einer Restschuld­versicherung durch den Verbraucher. In diesem Fall soll für den Verbraucher erkennbar sein, dass der Bezug zur Restschuld­versicherung in der Wider­rufs­information überflüssig ist.
  • Erklärung des Widerrufs mit dem Ziel, das Fahrzeug zurück­zugeben, ohne Wertersatz zu leisten.

Es bleibt allerdings nach wie vor dabei, dass nach der BGH-Recht­sprechung die Ausübung des Widerrufs­rechts nicht allein deshalb rechts­missbräuchlich ist, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Widerrufs­rechts motiviert ist.

Schließlich klärt der Bundes­gerichts­hof die Frage nach den Rechts­folgen des Widerrufs bei dem Erwerb eines Fahrzeugs im Autohaus mit dem gleich­zeitigen Abschluss einer Finanzierung nach dem 12.06.2014.

Der Bundes­gerichts­hof stellt hierzu klar, dass im Wider­rufsfall von dem Verbraucher Wertersatz zu leisten ist.

Dieser Wertersatz wird nach der sog. Vergleichswert­methode ermittelt. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Verkehrs­wert zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher und dem Verkehrs­wert zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Unternehmer (Bank / Verkäufer).

Maßgeblich ist der objektive Wert des Fahrzeugs. Der Verbraucher wird also regelmäßig einen Wertersatz zu leisten haben, da die Nutzung des Fahrzeugs immer zur Wert­minderung führt.

Insbesondere nachteilig ist der Widerruf kurz nach Erwerb eines Neu­fahrzeugs, da allein die Zulassung des Neuwagens einen Wertverlust bedeutet.

Ferner ist der Wertverlust erheblich, wenn der Wagen vor dem Widerruf einen Unfall erlitten hat.

Widerruf von Autokrediten in vielen Fällen möglich

Der Bundes­gerichts­hof ermöglicht in vielen Fällen den Widerruf von Auto­krediten. Allerdings ist vor der Erklärung des Widerrufs zu prüfen, ob der Widerruf im Hinblick auf die Wertersatz­pflicht – insbesondere bei Auto­krediten – wirtschaftlich sinnvoll ist.

Wirtschaftlich besonders interessant ist der Widerruf bei Darlehen, wenn es sich nicht um eine Auto­finanzierung handelt. Hier entfällt die Wertersatz­pflicht.

Wir helfen Ihnen gerne!

Die Erfolgs­aussichten müssen in jedem Einzelfall begutachtet werden, deshalb zögern Sie nicht und vereinbaren Sie mit uns ein kostenfreies Erst­einschätzungs­gespräch. Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche und helfen Ihnen sie durch­zusetzen.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#7950

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d7950
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!