Unerwartet ist, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aus März 2020 – BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - zum sog. „Kaskadenverweis“ aufgibt und sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C 66/19 - anschließt. Kreditinstitut hat einen Verbraucher klar und verständlich über das ihm nach § 495 BGB zukommende Widerrufsrecht unterrichtet,
Der BGH stellt klar, dass die sog. „Allgemein-Verbraucherkredite“ – dazu zählen z.B. Autokredite – in den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie fallen und legt die Formulierung
„alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“
richtlinienkonform dahin aus, dass sie nicht klar und verständlich ist. Es bleibt aber dabei, dass sich der Darlehensgeber immer noch auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, wenn seine Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht.
BGH: Autokredit-Widerruf bei Kaskadenverweisung doch möglich
In dem von dem BGH entschiedenen Fall ist der Darlehensgeber von dem gesetzlichen Muster abgewichen. In der von der Bank erteilten Widerrufsinformation waren Angaben zu einem Restschuldversicherungsvertrag enthalten, obwohl gar keine Restschuldversicherung abgeschlossen wurde.
Da der „Kaskadenverweis“ zu den Pflichtangaben in fast jeder Widerrufsinformation zu finden ist, ist nahezu jeder Vertrag widerrufbar, wenn die Bank nicht durch die Gesetzlichkeitsfiktion „gerettet“ wird.
Oft kein berufen auf die Gesetzlichkeitsfiktion möglich
Da viele Verträge die Angaben zu Restschuldversicherungen standardmäßig enthalten, ohne dass die Restschuldversicherung abgeschlossen wurde, kann sich die Bank in vielen Fällen nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Sie wird also nicht gerettet.
Diese Hürden hat der BGH im Urteil aufgestellt
In seinem Urteil weist der BGH die Instanzgerichte ausdrücklich darauf hin, dass der Rechtsmissbrauch unabhängig von Europäischem Recht zu prüfen ist, wenn die Bank den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhebt.
Konkret geht es um die missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsposition. Also: Wird der Widerruf nur erklärt, um die andere Partei zu schädigen und daraus Vorteile zu ziehen?
Die Frage der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufs ist immer eine Einzelfallfrage. Der Rechtsmissbrauch wird mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände unter Beachtung der Interessen aller Beteiligten festgestellt. Der Bundesgerichtshof hebt jedoch folgende Punkte hervor, die für den Rechtsmissbrauch von Bedeutung sein können:
- Ablehnung des Angebots zum Abschluss einer Restschuldversicherung durch den Verbraucher. In diesem Fall soll für den Verbraucher erkennbar sein, dass der Bezug zur Restschuldversicherung in der Widerrufsinformation überflüssig ist.
- Erklärung des Widerrufs mit dem Ziel, das Fahrzeug zurückzugeben, ohne Wertersatz zu leisten.
Es bleibt allerdings nach wie vor dabei, dass nach der BGH-Rechtsprechung die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Widerrufsrechts motiviert ist.
Schließlich klärt der Bundesgerichtshof die Frage nach den Rechtsfolgen des Widerrufs bei dem Erwerb eines Fahrzeugs im Autohaus mit dem gleichzeitigen Abschluss einer Finanzierung nach dem 12.06.2014.
Der Bundesgerichtshof stellt hierzu klar, dass im Widerrufsfall von dem Verbraucher Wertersatz zu leisten ist.
Dieser Wertersatz wird nach der sog. Vergleichswertmethode ermittelt. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher und dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Unternehmer (Bank / Verkäufer).
Maßgeblich ist der objektive Wert des Fahrzeugs. Der Verbraucher wird also regelmäßig einen Wertersatz zu leisten haben, da die Nutzung des Fahrzeugs immer zur Wertminderung führt.
Insbesondere nachteilig ist der Widerruf kurz nach Erwerb eines Neufahrzeugs, da allein die Zulassung des Neuwagens einen Wertverlust bedeutet.
Ferner ist der Wertverlust erheblich, wenn der Wagen vor dem Widerruf einen Unfall erlitten hat.
Widerruf von Autokrediten in vielen Fällen möglich
Der Bundesgerichtshof ermöglicht in vielen Fällen den Widerruf von Autokrediten. Allerdings ist vor der Erklärung des Widerrufs zu prüfen, ob der Widerruf im Hinblick auf die Wertersatzpflicht – insbesondere bei Autokrediten – wirtschaftlich sinnvoll ist.
Wirtschaftlich besonders interessant ist der Widerruf bei Darlehen, wenn es sich nicht um eine Autofinanzierung handelt. Hier entfällt die Wertersatzpflicht.
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