Der Fall: Grundstückseigentümer verlangt Beseitigung von Bäumen wegen Verschattung seines Grundstücks
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem nach Süden ausgerichteten Reihenhausbungalow bebaut ist. Ihr 10 x 10 m großer Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort stehen in einem Abstand von 9 bzw. 10,30 m von der Grenze zwei ca. 25 m hohe, gesunde Eschen. Die Kläger verlangten die Beseitigung dieser Bäume mit der Begründung, ihr Garten werde vollständig verschattet. Derartig hoch wachsende Laubbäume seien mit einer konzeptionell nach Süden ausgerichteten Bungalow-Siedlung unvereinbar. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Das Urteil: Kläger hat keinen Beseitigungsanspruch
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass die Kläger keinen Beseitigungsanspruch haben, weil deren Eigentum nicht beeinträchtigt wird. Grundsätzlich ist die Benutzung des Nachbargrundstücks durch Bäume von dem Eigentumsrecht des Nachbarn gedeckt. Zwar kann ein Grundstückseigentümer „negative“ Einwirkungen auf sein Grundstück durch den Nachbarn abwehren, Dazu zählt aber der Entzug von Luft und Licht nicht. Nicht zu dulden ist lediglich der Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen, die die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften nicht einhalten. Im vorliegenden Fall war aber der vorgeschriebene Abstand für stark wachsende Bäume von 4 m nach dem maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht gewahrt. Daneben kommt ein Beseitigungsanspruch aus dem allgemeinen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt sei.
Begründung: Baumbestand führt nicht zu ganzjährigen vollständigen Verschattung der Gartenfläche
Daran fehlte es, zum einen weil die Bepflanzung des Nachbargrundstücks nicht zu einer ganzjährigen vollständigen Verschattung der Gartenfläche führte. Zum anderen wurde die Verschattung durch die Lage des Grundstücks am Rande einer öffentlichen Grünanlage verursacht. Öffentliche Grünanlagen sollen aber gerade zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Rückzugsort für Tiere auch große Bäume enthalten, für deren Anpflanzung auf vielen privaten Grundstücken kein Raum ist.