Familienrechtsstreit mit ausländischen Anwaltskosten
Der Entscheidung des Finanzgerichtes geht ein familienrechtlicher Konflikt zwischen den Eltern eines Kindes voraus. Der Kindesvater kommt aus den Niederlanden und hatte dort den Nachnamen seines Sohnes standesamtlich beurkunden lassen. Dagegen und gegen ein mögliches Umgangsrecht mit dem Vater hatte die Mutter geklagt.
Da der Vater das Kind zwischenzeitlich in die Niederlande verbracht hatte, spielte der Rechtsstreit auch zeitweise dort. In Deutschland wollte die Frau die Anwaltskosten einer niederländischen Kanzlei, rund 3.800 Euro, als außergewöhnliche Belastung im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung lehnte das zuständige Finanzamt allerdings ab.
Keine Berücksichtigung bei fehlender Existenzbedrohung
Nun hatte das Finanzgericht in Münster über eine Berücksichtigung der Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung zu entscheiden. Im Ergebnis sollte auch dort das Anliegen der Frau keinen Erfolg haben (Urteil v.12.02.2019; Az.: 2 K 750/17 E).
Das Gericht betonte, dass nur solche Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien, die zu einer echten Gefährdung der Existenzgrundlage führten. In erster Linie sei dabei die materielle Lebensgrundlage bedeutend. Eine solche Bedrohung hatte die Frau aber nicht ausreichend dargelegt.
Existenzgrundlage auch im immateriellen Sinne nicht bedroht
Selbst wenn man von einer Gefährdung der Existenzgrundlage im immateriellen Sinne ausgehe, läge eine hinreichende Bedrohung vorliegend nicht vor, so das Finanzgericht. Vielmehr trage das Kind in Deutschland den Nachnamen der Mutter, sodass es an der zwingenden Notwendigkeit des Rechtsstreits über die Beurkundung im Ausland fehle. Zwar sei in dem Streit über das Umgangsrecht ein hinreichendes soziales Bedürfnis zu sehen, dies sei vorliegend allerdings durch das Jugendamt von Amts wegen zu regeln gewesen, was im Streitfall letztlich auch geschehen sei. Eine Gefährdung des sozialen Bedürfnisses sei also nicht gegeben gewesen. Damit handele es sich insgesamt nicht um eine außergewöhnliche Belastung der Frau.
Was fällt alles unter eine außergewöhnliche Belastung?
Einige private Ausgaben, die zwangsläufig und notwendig waren, kann man als Steuerzahler in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung ansetzen und so von dem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte abziehen. Entscheidend ist dabei, dass der Steuerzahler seine individuelle zumutbare Belastung überschritten haben muss. Die Ermittlung der zumutbaren Belastung erfolgt durch einen Vergleich mit anderen Steuerzahlern mit ähnlichem Einkommen und Vermögen sowie gleichem Familienstand. Die Ermittlung ist also immer eine Entscheidung des Einzelfalls mit Blick auf andere Steuerzahler.
zwangsläufig sind die Aufwendungen immer dann, wenn sie sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und den Umständen nach notwendig sind. Wer also einen steuerlichen Vorteil mit Bezug auf eine finanzielle Belastung in Anspruch nehmen will, muss im konkreten Einzelfall gute Argumente vortragen.
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