Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens
Der betroffene Arbeitnehmer, der sich gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr setzte, war im Jahre 2016 wegen des Verdachtes der Begehung eines Sprengstoffvergehens verurteilt worden. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung wurden die Fahnder fündig und beschlagnahmten rund 1,5 kg an gefährlichen Stoffmischungen sowie rund 1,0 kg Betäubungsmittel.
Fristlose Kündigung unwirksam
Der Arbeitgeber kündigte, nachdem ihn diese Information erreichte, zuerst fristlos und so dann ordentlich.
Gegen die fristlose Kündigung setzte sich der Arbeitnehmer gerichtlich erfolgreich zur Wehr. Umfeld, Tat, Schwere und Art des Vergehens reichten dem Gericht nicht, um das Fehlverhalten des Arbeitnehmers, welches außerdienstlich begangen wurde, als Rechtsgrund für eine außerordentliche Kündigung genügen zu lassen.
Arbeitsverhältnis bestand seit rund 15 Jahren
Schließlich war der Arbeitnehmer auch nur in der Qualitätssicherung seines Unternehmens und nicht in Herstellung von Chemikalien tätig. Ferner bestand das Arbeitsverhältnis seit rund 15 Jahren.