Nach dem Gesetz verjähren die Ansprüche zwar erst nach drei Jahren. Jedoch schreiben viele Arbeitgeber entsprechende Ausschlussklauseln in die Arbeitsverträge. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dies grundsätzlich auch zulässig, wobei eine Untergrenze von drei Monaten nach Fälligkeit der geltend zu machenden Ansprüche gilt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.09.2005 (Az. 5 AZR 52/05) die Unwirksamkeit einer vertraglichen Ausschlussfrist von nur zwei Monaten beschieden.
Zweistufige Ausschlussfristen
Neben der einfachen (einstufigen) Ausschlussfrist für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche sehen manche Arbeitsverträge auch eine zweistufige Ausschlussfrist vor, wonach auf der zweiten Stufe nach Zahlungsverweigerung durch den Arbeitgeber eine (üblicherweise ebenfalls dreimonatige) Frist zur Erhebung einer entsprechenden Zahlungsklage zu laufen beginnt.
Ausstehenden Lohn schriftlich geltend machen
Wenn der Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel enthält, wird darin auch meist vorgeschrieben, dass Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen. Es ist also ein Schreiben an den Arbeitgeber notwendig, in dem Grund und Höhe der Ansprüche aufgeführt werden. Wichtig ist dabei, für den beweissicheren Zugang des Schreibens beim Arbeitgeber zu sorgen. Dazu kann man sich beispielsweise vom Arbeitgeber den Zugang quittieren lassen.
Kündigungsschutzklage in vielen Fällen fristwahrend
Für den Fall, dass sich der betroffene Arbeitnehmer auch gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzt, gilt nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2008 (Az. 5 AZR 429/07) die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zugleich als fristwahrend hinsichtlich der vertraglichen Ausschlussfristen, soweit es um Lohnansprüche geht, die vom Ausgang der Kündigungsschutzklage abhängig sind. So wird dem gegen die Kündigung vorgehenden Arbeitnehmer erspart, seine Kündigungsschutzklage monatlich um Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des jeweiligen Monatslohns zu erweitern.