BGH erkennt Lasik-Behandlung einer Fehlsichtigkeit als medizinisch notwendige Heilbehandlung an
„Diese Haltung der privaten Krankenversicherungen ist aus meiner Sicht nicht haltbar. Schon 2009 hat der BGH mit Anerkenntnisurteil entschieden, dass die Lasik-Behandlung einer Fehlsichtigkeit eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen sei“, erklärt Rechtsanwalt Florian Hitzler von der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte aus Stuttgart.
Private Versicherer sehen Lasik-OP als nicht notwendig an
Allerdings verstecken sich einige private Versicherer immer noch hinter der Auffassung, dass eine Lasik-OP zur Behebung der Fehlsichtigkeit nicht notwendig und nachrangig zu bewerten sei. „Mit anderen Worten: Eine Brille tut es nach Ansicht der Versicherer genauso. Der Hintergrund dürfte klar sein: Brillen oder Kontaktlinsen verursachen geringere Kosten als die Laser-OP. Die Kosten dürfen aber bei der Beurteilung, ob eine medizinische Notwendigkeit besteht, keine Rolle spielen“, so Rechtsanwalt Hitzler.
Versicherungsfall liegt vor, wenn eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen nötig ist
Auch die Versicherungsbedingungen sprechen nicht dafür, dass die Augenoperation gegenüber der Sehhilfe als nachrangig zu bewerten sei. Laut Versicherungsbedingungen in der Krankheitskostenversicherung liegt der Versicherungsfall vor, wenn eine medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherungsnehmers wegen Krankheit oder Unfallfolgen nötig ist. Der durchschnittliche Verbraucher wird diese Klausel so verstehen, dass er sich nicht mit einer Brille begnügen muss, wenn die Heilung der Sehschwäche durch eine Augenoperation möglich ist. Demnach tritt dann der Versicherungsfall ein.
Versicherte sollten Anspruch auf Augen-OP notfalls gerichtlich durchsetzen
Rechtsanwalt Hitzler: „Versicherungsnehmer sollten sich nicht von der Augen-OP abhalten lassen, wenn die private Krankenversicherung die Kosten zunächst nicht übernehmen will. In der Regel lässt sich mit den Versicherern eine außergerichtliche Lösung finden. Anderenfalls kann der Anspruch auch gerichtlich durchgesetzt werden.“
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