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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 02.11.2018

Darlehens­widerruf

Auf­rechnungs­klausel in Darlehen: LG Ravensburg bestätigt Widerruf bei Aufrechnungs­verbot in AGB

Wider­rufs­frist von 14 Tagen beginnt wegen unwirksamer Auf­rechnungs­klausel nicht zu laufen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

Das Land­gerichts Ravensburg hat mit seiner Entscheidung vom 21. September 2018 (2 O 21/18) erstmals geurteilt, dass das in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen von Banken enthaltene Aufrechnungs­verbot den Beginn der Wider­rufs­frist hinausschiebt.

Nachdem der Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16) bereits entschieden hat, dass die in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung

„Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechts­kräftig fest­gestellt sind.“

unwirksam ist, da sie insbesondere das Widerrufs­recht unzulässig erschwert, hat nun das Landgericht Ravensburg entschieden, dass eine solche Ein­schränkung des Widerrufs­rechtes dazu führt, dass die 14-tägige Frist des Widerrufs­rechtes nicht zu laufen beginnt. Folglich kann ein Darlehens­vertrag auch noch nach Jahren und damit noch heute widerrufen werden.

Klauseln mit Aufrechnungsverboten in nahezu allen AGBs enthalten

Vergleichbare Klauseln mit Auf­rechnungs­verboten finden sich in den AGB fast aller Banken. Mit der Rechtsprechung des Land­gerichts Ravensburg sind noch heute z.B. Immobiliar­darlehens­verträge, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, widerrufbar.

Keine Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf

Nach Widerruf schulden Darlehens­nehmer keine Vor­fälligkeits­entschädigung mehr und können zins­günstig umschulden. Daneben schuldet die Bank dem Darlehens­nehmer Nutzungs­ersatz für erhaltene Zahlungen. Ein Widerruf kann daher aus vielen Gründen finanziell vorteilhaft sein.

Entscheidung gilt sowohl für Immobilien- als auch Autofinanzierung

Widerrufbar sind aber nicht nur Immobilien­finanzierungen sondern zum Beispiel auch Autokredite. Wer seinen Autokauf mit Auto­finanzierung rück­gängig machen möchte, zum Beispiel vor dem Hintergrund von Fahr­verboten oder Wert­verlusten durch die Diesel-Thematik, sollte seinen Autokredit prüfen lassen. Nach Erfahrungen der Kanzlei ARES-Rechts­anwälte finden sich in fast allen Verträgen zur Auto­finanzierung noch weitere Belehrungs­fehler, so dass noch heute der Widerruf erklärt werden kann.

Nutzen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten

Prüfen Sie das „Klein­gedruckte“ Ihres Darlehens­vertrages, ob Sie eine Klausel finden, die ein Aufrechnungs­verbot enthält. Wenn Sie nicht selber suchen möchten oder unsicher über das gefundene Ergebnis sind, prüfen wir für Sie gerne kostenfrei vorab Ihren Vertrag auf Auf­rechnungs­verbote und weitere Widerrufs­möglichkeiten. Regelmäßig finden sich auch weitere Fehler in Widerrufs­belehrungen oder es fehlen Pflicht­angaben, so dass noch heute ein Widerruf des Vertrages möglich ist.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf

Senden Sie uns unverbindlich Ihren Darlehens­vertrag zu. Wir melden uns kurzfristig mit einer Einschätzung Ihrer Möglichkeiten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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