Die Gewerkschaft wird nun mit dem Unternehmen über den geplanten Stellenabbau in Wilmersdorf verhandeln. Es ist denkbar, dass betroffenen Arbeitnehmern vom Unternehmen Aufhebungsverträge angeboten werden. Wer einen solchen nicht akzeptiert, muss mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen.
Der Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um die Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu regeln. Er kann jedoch viele versteckte Fallstricke beinhalten, sodass dieser auf jeden Fall von einem versierten Rechtsanwalt überprüft werden sollte. Letzten Endes geht es in erster Linie ums Geld, also die Höhe der Abfindung.
Die betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis deshalb beendet, weil er den Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen nicht länger beschäftigen kann. Erhält ein Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung, gilt es, schnell zu sein. Ab Zugang der Kündigung hat er genau drei Wochen Zeit, deren Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Kündigungsschutzklage durch ein Arbeitsgericht überprüfen zu lassen oder sich ggf. noch außergerichtlich mit dem Arbeitgeber zu einigen.
Betroffene sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen
Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, prüfen wir diesen gerne und verhandeln für Sie nach – auch in Bezug auf die Höhe der möglichen Abfindung. Wir vertreten Sie außerdem in arbeitsgerichtlichen Verfahren und reichen für Sie im Falle einer Kündigung die Kündigungsschutzklage ein. In beiden Fällen ist das Ziel, für Sie als Arbeitnehmer eine faire, individuelle Lösung auszuhandeln. Bei einer kostenlosen Erstberatung besprechen wir Ihren Fall eingehend und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.