„Gegen Rückgabe des Fahrzeugs hat er Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass die in dem Fahrzeug verwendete Aufheizstrategie eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt“, sagt der Kieler Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser, der das Urteil für seinen Mandanten erstritten hat.
Fahrzeug als Neuwagen gekauft
Der Kläger hatte den Audi A4 Avant 3,0 TDI im Jahr 2011 für 58.000 Euro als Neuwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 896 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Anfang 2018 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf für das Modell an. Das KBA bemängelte u.a. die sog. Aufheizstrategie, die fast nur im Prüfzyklus wirke. Dies führe dazu, dass die Grenzwerte im Prüfmodus zwar eingehalten werden, im realen Straßenverkehr die Emissionswerte jedoch steigen.
Kläger macht Ansprüche wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend
Im September 2019 erteilte das KBA grünes Licht für ein Software-Update. Im Januar 2020 machte der Kläger Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.
LG bejahrt Anspruch auf Schadensersatz
Die Klage hatte Erfolg. Das Kläger habe hinreichend dargelegt, dass es sich bei der Aufheizstrategie um eine Prüfstandserkennung und somit eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Dies habe auch das KBA so gesehen und deshalb den Rückruf angeordnet. Audi habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Verhandlung nicht widerlegen können, so das LG Flensburg. Trotz Aufforderung des Gerichts habe Audi die Anordnungen des KBA zur Aktualisierung der Motorsteuerungs-Software nicht offengelegt und sich auf Geheimhaltungsinteressen berufen. Daher sei davon auszugehen, dass die Programmierung so erfolgt ist, dass die Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten und im normalen Straßenverkehr verfehlt werden. Im Ergebnis liege hier ein sittenwidriges Verhalten vor, so wie es der BGH schon im VW-Abgasskandal zu Fahrzeugen mit dem kleineren Dieselmotor des Typs EA 189 festgestellt hat, so das LG Flensburg.
Schaden bereits mit Abschluss des Kaufvertrages entstanden
Audi habe die unzulässige Abschalteinrichtung gegenüber den Behörden verschwiegen und nur so die Typengenehmigung erlangt, die hätte widerrufen werden können. Dem Kläger sei so schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da er das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht gekauft hätte.
Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er daher die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Nach Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 16.800 Euro für die gefahrenen knapp 87.000 Kilometer erhält er noch rund 41.200 Euro.
Chance auf Schadensersatz weiter gestiegen
„Auch bei Audi-Fahrzeugen mit den größeren 3-Liter-Dieselmotoren des Typs EA 896 bzw. EA 897 bestehen gute Aussichten, Schadenersatz durchzusetzen. Nach dem Grundsatzurteil des BGH im Abgasskandal und den Ausführungen der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen, sind die Chancen noch weiter gestiegen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.