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Schadensersatzrecht | 12.10.2020

Abgas­skandal

Audi-Abgas­skandal: Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Käufer kann sein Fahrzeug zurück­geben und erhält Kaufpreis abzüglich einer Nutzungs­entschädigung zurück

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Im Abgas­skandal hat das Landgericht Flensburg mit Urteil vom 1. Oktober 2020 dem Käufer eines Audi A4 3,0 TDI Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen (Az.: 4 O 33/20).

„Gegen Rückgabe des Fahrzeugs hat er Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungs­entschädigung für die gefahrenen Kilometer. Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass die in dem Fahrzeug verwendete Aufheiz­strategie eine unzulässige Abschalt­einrichtung darstellt“, sagt der Kieler Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser, der das Urteil für seinen Mandanten erstritten hat.

Fahrzeug als Neuwagen gekauft

Der Kläger hatte den Audi A4 Avant 3,0 TDI im Jahr 2011 für 58.000 Euro als Neuwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 896 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Anfang 2018 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf für das Modell an. Das KBA bemängelte u.a. die sog. Aufheiz­strategie, die fast nur im Prüfzyklus wirke. Dies führe dazu, dass die Grenzwerte im Prüfmodus zwar eingehalten werden, im realen Straßen­verkehr die Emissions­werte jedoch steigen.

Kläger macht Ansprüche wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend

Im September 2019 erteilte das KBA grünes Licht für ein Software-Update. Im Januar 2020 machte der Kläger Schaden­ersatz­ansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalt­einrichtung geltend.

LG bejahrt Anspruch auf Schadensersatz

Die Klage hatte Erfolg. Das Kläger habe hinreichend dargelegt, dass es sich bei der Aufheiz­strategie um eine Prüfstands­erkennung und somit eine unzulässige Abschalt­einrichtung handelt. Dies habe auch das KBA so gesehen und deshalb den Rückruf angeordnet. Audi habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalt­einrichtung in der Verhandlung nicht widerlegen können, so das LG Flensburg. Trotz Aufforderung des Gerichts habe Audi die Anordnungen des KBA zur Aktualisierung der Motors­teuerungs-Software nicht offengelegt und sich auf Geheimhaltungs­interessen berufen. Daher sei davon auszugehen, dass die Programmierung so erfolgt ist, dass die Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten und im normalen Straßen­verkehr verfehlt werden. Im Ergebnis liege hier ein sitten­widriges Verhalten vor, so wie es der BGH schon im VW-Abgas­skandal zu Fahrzeugen mit dem kleineren Dieselmotor des Typs EA 189 fest­gestellt hat, so das LG Flensburg.

Schaden bereits mit Abschluss des Kaufvertrages entstanden

Audi habe die unzulässige Abschalt­einrichtung gegenüber den Behörden verschwiegen und nur so die Typen­genehmigung erlangt, die hätte widerrufen werden können. Dem Kläger sei so schon mit Abschluss des Kauf­vertrags ein Schaden entstanden, da er das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgas­manipulationen nicht gekauft hätte.

Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er daher die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Nach Abzug einer Nutzungs­entschädigung in Höhe von 16.800 Euro für die gefahrenen knapp 87.000 Kilometer erhält er noch rund 41.200 Euro.

Chance auf Schadensersatz weiter gestiegen

„Auch bei Audi-Fahrzeugen mit den größeren 3-Liter-Diesel­motoren des Typs EA 896 bzw. EA 897 bestehen gute Aussichten, Schaden­ersatz durch­zusetzen. Nach dem Grundsatz­urteil des BGH im Abgas­skandal und den Ausführungen der EuGH-General­anwältin Eleanor Sharpston, dass sie Abschalt­einrichtungen grund­sätzlich für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßen­verkehr zu einem erhöhten Emissions­ausstoß führen, sind die Chancen noch weiter gestiegen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperations­anwalt der IG Diesel­skandal.

Mehr Informationen:

https://www.ingogasser.de/category/audi/

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