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Arbeitsrecht | 27.09.2016

Arbeits­zeugnis

Arbeits­zeugnis auf rosa Papier?! Geht gar nicht!

Bei einem Arbeits­zeugnis handelt es sich um eine offizielle Urkunde, die inhaltlich und formal bestimmte Kriterien erfüllen muss

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Auch in Klein­betrieben wie einer Arztpraxis muss der Chef Arbeits­zeugnisse nicht selbst unterschreiben. Er kann stattdessen einen „Personal­leiter“ damit beauftragen, entschied das Landes­arbeits­gericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 23.06.2016 (AZ: 1 Ta 68/16).

Zwischenzeugnis auf rosafarbenem Papier

Im Streitfall hatte eine Arzt­helferin ein Zwischen­zeugnis verlangt. Sie erhielt ein Zeugnis auf rosafarbenem Papier. Unter­schrieben hatte nicht die Ärztin, sondern deren Sohn, ergänzt um den Klammer­zusatz „Personal­verantwortlicher“.

Arzthelferin beantragte ein Zwangsgeld gegen ihre Chefin

Die Arzt­helferin meinte, dies genüge ihrem Anspruch auf ein Zeugnis nicht. Beim Arbeits­gericht beantragte sie ein Zwangsgeld gegen ihre Chefin. Die reichte daraufhin ein Zeugnis auf weißem Papier nach, das sie auch inhaltlich an verschiedenen Stellen nachgebessert hatte. Unter­schrieben hatte allerdings erneut ihr Sohn, diesmal mit dem Zusatz „Personal­leiter“.

Auch damit war die Arzt­helferin nicht zufrieden. Sie hielt an ihrem Zwangsgeld­antrag fest. Die Ärztin müsse persönlich unterschreiben.

Das Arbeits­gericht Elmshorn war dem noch gefolgt. Das LAG Kiel wies den Antrag nun aber ab. Gegen die Unterschrift durch den „Personal­leiter“ gebe es keine Bedenken.

Unterschrift vom Personalleiter reicht aus

Zweck des Zeugnisses sei es, dem Arbeit­nehmer selbst ebenso wie seinen potenziellen künftigen Arbeit­gebern Aufschluss über die Beurteilung zu geben. Dafür sei nicht zwingend eine Unterschrift der Chefin nötig. „Der Arbeitgeber kann einen unternehmens­angehörigen Vertreter als Erfüllungs­gehilfen beauftragen, das Zeugnis in seinem Namen zu erstellen“, heißt es in dem Kieler Urteil. Gerade der Personal­leiter sei typischer­weise die Person, die ein Zeugnis unterschreiben dürfe.

Hier habe der beauftragte Sohn schon zu Beginn des Arbeits­verhältnisses im Auftrag der Ärztin die Gespräche über den Inhalt des Arbeits­vertrags geführt. Dass er Jura und nicht Medizin studiert habe, „steht seiner Eigenschaft als Personal­leiter der Beklagten nicht entgegen“.

Dass es sich hier um eine kleine Arztpraxis mit nur wenigen Beschäftigten handelt, spiele ebenfalls keine Rolle. Auch dort gebe es „gute Gründe, die für eine arbeitsteilige Organisation jedenfalls im Hinblick auf die ärztlichen Angelegenheiten und die Personal­angelegenheiten sprechen“. In anderen Klein­unternehmen, etwa in Handwerks­betrieben, sei eine solche Arbeits­teilung zwischen verschiedenen Familien­mitgliedern ebenfalls üblich.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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