Dies gilt auch dann, wenn einer der Vertragspartner der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wie ein Arbeitnehmer leidvoll erfahren musste: Das BAG hielt an der Wirksamkeit eines auf Deutsch verfassten Vertrages fest, den der Arbeitnehmer trotz mangelnder Sprachkenntnisse unterschrieben hatte. Denn durch die Unterschrift sei er verpflichtet, die Konsequenzen des wirksamen Vertrages auf sich zu nehmen (5 AZR 252/12 (B)).
Arbeitsvertrag in der „Fremdsprache Deutsch“
Im entschiedenen Fall hatte ein portugiesischer LKW-Fahrer einen Arbeitsvertrag bei einem deutschen Unternehmen unterschrieben - wie üblich wurde auch in diesem Fall der Arbeitsvertrag in der Sprache des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, verfasst. Der Fahrer verstand jedoch kein Deutsch, was ihn aber nicht davon abhielt, den Vertrag dennoch zu unterzeichnen.
Ausrede des Nichtverständnisses gilt nicht!
Später berief der Arbeitnehmer sich darauf, dass die nachteiligen Klauseln des Vertrages für ihn keine Konsequenzen haben können, da er sie ja gar nicht verstanden habe. Das BAG ließ das fehlende Verständnis des Unterzeichners jedoch nicht als „Ausrede“ durchgehen: Es sei keinem Arbeitgeber zuzumuten, auf die Defizite und Nachteile jedes einzelnen Arbeitnehmers genau einzugehen und die Verträge für jeden individuell passend zu formulieren. Weiterhin sei es auch einem Arbeitnehmer möglich, etwas Zeit zu erbitten, um beispielsweise einen Übersetzer aufzusuchen oder bei einer anderen Person, die den Arbeitsvertrag im Ganzen versteht, wie einem Anwalt, Rat einzuholen.
Unterschrift als Indiz für das Einverständnis mit der Wirksamkeit des Vertrages
Die Unterschrift spricht also klar dafür, dass der Unterzeichner mit der Wirksamkeit des Vertrages einverstanden ist und dass auch der Arbeitnehmer ein Interesse am zukünftigen Bestehen des Vertrages hat. Laut BAG ist die Unterschrift daher vorrangige Voraussetzung für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages - und nicht etwa das Verständnis aller Vertragspartner.
Achtung: Immense Bedeutung der Unterschrift im Geschäftsverkehr
Wichtig ist aber auch, dass die Bedeutung der Unterschrift sich nicht auf Arbeitsverträge beschränkt. Denn beim Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern kann genauso davon ausgegangen werden, dass ein Vertrag mit der Unterschrift der Parteien Wirksamkeit entfaltet und dies auch deren Willen entspricht.
Auch wenn im entschiedenen Fall das Nichtverständnis aufgrund einer Fremdsprache betroffen war, hat das Urteil des BAG auch für andere Fälle Konsequenzen: Beispielsweise bei der Verwendung von Fachbegriffen und Fremdworten sowie allgemeinen Verständnisproblemen können ähnliche Grundsätze gelten.
Abschließend gilt also: Wer trotz Mängeln im Verständnis einen Vertrag unterschreibt, muss die Konsequenzen tragen und für sie einstehen. Bevor verbindliche Erklärungen mit einer Unterschrift versehen werden, sollte mit großer Vorsicht geprüft werden, ob der Inhalt richtig verstanden wurde. Sobald Unsicherheiten bestehen, sollte man notfalls anwaltlich überprüfen lassen, ob der Vertrag mit diesem Inhalt wirklich durch die eigene Unterschrift rechtliche Folgen entfalten soll, an die der Unterzeichner dann gebunden ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Az. 5 AZR 252/12 (B)).