wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Arbeitsrecht | 15.04.2020

Vorstellungs­gespräch

Arbeits­recht und Recht zur Lüge

Arbeits­recht und Recht zur Lüge

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Sie wissen nicht, was Sie vor Eingehung des Arbeits­verhältnisses verschweigen dürfen oder wann Sie sogar lügen dürfen?

Fragen nach Schulden, Gewerkschafts­zugehörigkeit und Krankheiten sind grund­sätzlich nicht zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich sonstiger persönlicher Umstände wie zum Beispiel einer Schwangerschaft.

Lügen nicht erlaubt

Anders hingegen, wenn der Arbeit­nehmer die Arbeit schon nicht erbringen kann oder die konkreten Umstände - z.B. Krankheiten - mit dem Berufsbild (z.B. einer Kranken­schwester) nicht in Einklang zu bringen sind. Ausnahmen ergeben sich auch aus der Vertrags­typizität. Steht z.B. der Entzug der Fahrerlaubnis kurz bevor, so ist dies zu offenbaren, wenn der Arbeit­nehmer zum Beispiel als Kraftfahrer eingestellt wird.

Kein Recht zur Lüge: Anfechtung des Arbeitsvertrages droht

Hier gibt es kein Recht zur Lüge. Solche Umstände sind dann grund­sätzlich auch ungefragt offenbart werden. Werden hier unwahre oder keine Angaben gemacht, droht die Anfechtung des Arbeits­vertrages durch den Arbeitgeber.

Arbeitsverträge bedürfen keiner Schriftform

Anders hingegen bei Befristungen, hier bedarf zumindest die Befristungs­klausel der Schriftform. Der befristete Arbeits­vertrag endet mit Erreichung des vereinbarten des Zwecks oder mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

Ihnen wurde gekündigt?

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre arbeits­rechtlichen Anliegen bundesweit. Wir reichen für Sie die Kündigungs­schutz­klage ein.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann auf ...
Bild von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#7356

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d7356
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!