Fragen nach Schulden, Gewerkschaftszugehörigkeit und Krankheiten sind grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich sonstiger persönlicher Umstände wie zum Beispiel einer Schwangerschaft.
Lügen nicht erlaubt
Anders hingegen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit schon nicht erbringen kann oder die konkreten Umstände - z.B. Krankheiten - mit dem Berufsbild (z.B. einer Krankenschwester) nicht in Einklang zu bringen sind. Ausnahmen ergeben sich auch aus der Vertragstypizität. Steht z.B. der Entzug der Fahrerlaubnis kurz bevor, so ist dies zu offenbaren, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel als Kraftfahrer eingestellt wird.
Kein Recht zur Lüge: Anfechtung des Arbeitsvertrages droht
Hier gibt es kein Recht zur Lüge. Solche Umstände sind dann grundsätzlich auch ungefragt offenbart werden. Werden hier unwahre oder keine Angaben gemacht, droht die Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber.
Arbeitsverträge bedürfen keiner Schriftform
Anders hingegen bei Befristungen, hier bedarf zumindest die Befristungsklausel der Schriftform. Der befristete Arbeitsvertrag endet mit Erreichung des vereinbarten des Zwecks oder mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
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