Vorinstanzen lehnen Anwendbarkeit des KSchG ab
Die Vorinstanzen (Arbeitsgericht Essen, Urt. v. 17.12.2015, Az. 1 Ca 2808/15 u. Landesarbeitsgericht LAG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2016, Az. 14 Sa 82/16) stellten auf das besonderes Vertrauensverhältnis ab, das die Beschäftigung in einem Privathaushalt verlange – und lehnten damit die Anwendbarkeit des KSchG ab.
Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich
Die Kündigung sei damit auch bei dauerhafter Beschäftigung von rund 15 Arbeitnehmern ohne Angabe von Gründen möglich. Das KSchG setze nicht nur die dauerhafte Beschäftigung von mehr als zehn Arbeitgebern voraus, sondern auch eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen„.
Mit anwaltlicher Hilfe zum Erfolg
Das Landesarbeitsgericht bezog sich auf den Wortlaut sowie auf systematische Erwägungen mit Blick auf das Einkommenssteuerrecht. Auch dieses Verfahren zeigt, dass sich Arbeitnehmer nach einer erhaltenen Kündigung keineswegs geschlagen geben sollten und im Zweifel mit anwaltlicher Unterstützung binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen sollten.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Arbeitnehmer bundesweit im Rahmen von Kündigungsschutzangelegenheiten gegenüber Arbeitgebern.