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Arbeitsrecht | 12.12.2017

Befristung eines Arbeits­vertrages

Arbeit­nehmer aufgepasst - Arbeits­verhältnis durch Arbeitgeber gekündigt oder unzulässige Befristung?

Kündigungs­schutz- und Entfristungs­klage aussichtsreich!

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Vor dem Hintergrund vermehrter Anfragen an unsere Kanzlei seitens gekündigter/betroffener Arbeit­nehmer dürfen wir auf folgende Grundsätze der Arbeits­rechts, welche den Weg für eine erfolgreiche Kündigungs­schutz­klage oder eine Entfristung des Arbeits­verhältnisses bahnen, hinweisen.

Arbeitgeber können zwar grund­sätzlich die Befristung eines Arbeits­vertrages damit begründen, dass kurzfristig Arbeits­flaute besteht. Dieser sogenannte vorübergehende betrieb­liche Bedarf muss aber klar absehbar sein und gut begründet werden, andernfalls ist die Befristung unwirksam. So entschied jetzt das Landes­arbeits­gericht Hamm (17 Sa 172/17).

Befristeter Arbeitsvertrag aufgrund von mehr Arbeit in der Studienberatung

In dem Fall ging es um die Mit­arbeiterin einer Universität, die dort in der Studien­beratung tätig war. Im Jahre 2014 unterschrieb sie einen auf rund zwei Jahre befristeten Arbeits­vertrag.

Der Grund für Befristung: Die Uni ging wegen der anstehenden doppelten Abitur­jahrgänge davon aus, dass in der Studien­beratung vorüberg­ehend mehr Arbeit anfallen würde.

Arbeitgeber lehnt Antrag auf Entfristung ab

Im Jahre 2015 beantragte die Mit­arbeiterin, den Vertrag zu entfristen, die Universität lehnte das Gesuch hierfür ab. Daraufhin reichte die Mit­arbeiterin zwei Wochen vor Ablauf des Vertrages Klage auf Entfristung ein und obsiegte gegenüber ihrem Arbeitgeber.

Arbeitgeber muss Prognose für wegfallende Mehrarbeit erstellen

Eine Befristung wegen vorüberg­ehenden Bedarfs setzt nämlich voraus, dass der Bedarf nach Ablauf des Vertrages mit hinreichender Sicherheit nicht mehr existiert, so das Gericht. Dafür müsse der Arbeitgeber eine Prognose mit konkreten Anhalts­punkten erstellen - das ist vorliegend aber nicht passiert. Allgemeine Unsicherheit, ob es auch nach Ende der Befristung hinreichend Arbeit für die betroffene Mit­arbeiterin zu tun gibt, reicht als Be­fristungs­grund nicht aus, so das Gericht. Das sei schließlich Teil des unter­nehmerischen Risikos.

Begründung der Befristung bezog sich nur auf Teilaufgabe

Erschwerend für deren Arbeitgeber kam vorliegend hinzu, dass die Arbeit­nehmerin nicht nur in der Studien­beratung tätig war, sondern auch andere Aufgaben übernahm - diese waren von dem Mehrbedarf nicht abhängig. Insoweit bezog sich die Begründung nur auf eine ihre zugewiesene Teilaufgabe. Der ganze Vertrag konnte somit nicht befristet werden. Die Arbeit­nehmerin erfreut sich nun eines unbefristeten Arbeits­verhältnisses.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Arbeit­nehmer bundesweit im Rahmen von Kündigungs­schutz­angelegenheiten gegenüber Arbeit­gebern.

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