Arbeitgeber können zwar grundsätzlich die Befristung eines Arbeitsvertrages damit begründen, dass kurzfristig Arbeitsflaute besteht. Dieser sogenannte vorübergehende betriebliche Bedarf muss aber klar absehbar sein und gut begründet werden, andernfalls ist die Befristung unwirksam. So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm (17 Sa 172/17).
Befristeter Arbeitsvertrag aufgrund von mehr Arbeit in der Studienberatung
In dem Fall ging es um die Mitarbeiterin einer Universität, die dort in der Studienberatung tätig war. Im Jahre 2014 unterschrieb sie einen auf rund zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag.
Der Grund für Befristung: Die Uni ging wegen der anstehenden doppelten Abiturjahrgänge davon aus, dass in der Studienberatung vorübergehend mehr Arbeit anfallen würde.
Arbeitgeber lehnt Antrag auf Entfristung ab
Im Jahre 2015 beantragte die Mitarbeiterin, den Vertrag zu entfristen, die Universität lehnte das Gesuch hierfür ab. Daraufhin reichte die Mitarbeiterin zwei Wochen vor Ablauf des Vertrages Klage auf Entfristung ein und obsiegte gegenüber ihrem Arbeitgeber.
Arbeitgeber muss Prognose für wegfallende Mehrarbeit erstellen
Eine Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs setzt nämlich voraus, dass der Bedarf nach Ablauf des Vertrages mit hinreichender Sicherheit nicht mehr existiert, so das Gericht. Dafür müsse der Arbeitgeber eine Prognose mit konkreten Anhaltspunkten erstellen - das ist vorliegend aber nicht passiert. Allgemeine Unsicherheit, ob es auch nach Ende der Befristung hinreichend Arbeit für die betroffene Mitarbeiterin zu tun gibt, reicht als Befristungsgrund nicht aus, so das Gericht. Das sei schließlich Teil des unternehmerischen Risikos.
Begründung der Befristung bezog sich nur auf Teilaufgabe
Erschwerend für deren Arbeitgeber kam vorliegend hinzu, dass die Arbeitnehmerin nicht nur in der Studienberatung tätig war, sondern auch andere Aufgaben übernahm - diese waren von dem Mehrbedarf nicht abhängig. Insoweit bezog sich die Begründung nur auf eine ihre zugewiesene Teilaufgabe. Der ganze Vertrag konnte somit nicht befristet werden. Die Arbeitnehmerin erfreut sich nun eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Arbeitnehmer bundesweit im Rahmen von Kündigungsschutzangelegenheiten gegenüber Arbeitgebern.