Mit dem zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Mindestlohngesetz (MiLoG) hat der Gesetzgeber die Dokumentationspflicht der Arbeitgeber über die Arbeitszeiten von geringfügig oder kurzfristig Beschäftigen (Minijobber) sowie von Beschäftigten aus den in § 2a des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereichen (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigergewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen) erheblich erweitert.
Was muss aufgezeichnet werden?
Nach § 17 MiLoG sind seit dem 01.1.2015 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen sind sodann mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufbewahren.
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist mit einem Bußgeld bedroht.
Ein Verstoß gegen diese Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern kann auch dazu führen, dass der betroffene Arbeitgeber ggf. die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes nicht nachweisen kann, was zu Nachforderungen des/der Arbeitnehmers/in wie auch der Sozialkassen führen kann.
Arbeitgeber sollten sich daher die von Ihnen erfassten Arbeitszeiten von Ihren Mitarbeitern, wenn dies organisatorisch möglich ist, gegenzeichnen lassen.
§ 17 MiLoG
(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.