In dem vom LAG zu entscheidenden Fall hatte der Betriebsratsvorsitzende einer Bank, der zu 80 % freigestellt und zu 20 % noch tatsächlich tätig war, die Bank um Provisionen betrogen. Er war Wertpapierberater. Es gab beim Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Zahlung von Provisionen. Mitarbeiter der Bank meldeten sich unter ihrer Beraterkennung an. So werden dann Orderaufträge von Kunden dem jeweiligen Berater zugeordnet. Der Betriebsratsvorsitzende, der nur an Donnerstagen arbeitete, hatte nachträglich in 47 Fällen seine Beraternummer eingetragen, obwohl er den jeweiligen Auftrag gar nicht bearbeitet und somit die Provisionen auch nicht verdient hatte. In Summe ging es um rund 2000 Euro. Es war jedoch recht kompliziert, zweifelsfrei zu ermitteln, dass hier Ungereimtheiten vorlagen und wer diese zu verantworten hat.
Der kündigungsberechtigte Vorstand des Arbeitgebers hatte am 17.1.2014 von Ungereimtheiten erfahren und am darauffolgenden Montag die Innenrevision mit der genaueren Prüfung beauftragt. Es lagen zu dem Zeitpunkt 15 Verdachtsfälle von Provisionsbetrug vor. Der Arbeitgeber war aber noch nicht von der Kündigungsmöglichkeit überzeugt und wollte mehr Gewissheit. Die hatte er dann am 5.2.2014 und hörte am 7.2.2014 den Betriebsrat zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden an. Der Betriebsrat muss in diesem Fall – Kündigung eines Betriebsratsmitglieds – die Zustimmung erteilen. Das tat er nicht. Der Arbeitgeber ging vors Arbeitsgericht, um die Zustimmung ersetzen zu lassen. Das Arbeitsgericht war der Ansicht, dass er schon beim Anfangsverdacht hätte kündigen müssen. Dies wies das LAG zurück: Der Arbeitgeber muss nicht in hektische Eile verfallen. Er kann, zügig zwar, aber doch im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens den Sachverhalt vollständig aufklären. Aus Sicht des LAG hat der Arbeitgeber diese Prüfung auch zügig genug durchgezogen, so dass der Zustimmungsantrag beim Betriebsrat am 7.2.2014 rechtzeitig in der Frist des § 626 Abs. 2 BGB einging.
Es darf gekündigt werden, denn aus Sicht des LAG liegt hier auch ein Grund für die fristlose Kündigung vor.
Fazit
Für Arbeitgeber heißt das, immer mit der Ruhe. Man muss sich zwar sputen aber man darf einen Sachverhalt ausermitteln, bevor man seine Entscheidung zur Kündigung trifft. Da solche Fälle auch mit einer entsprechenden Beweissicherung einher gehen, sollte dieser Prozess unbedingt von einem Anwalt begleitet werden.