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Schadensersatzrecht und Versicherungsrecht | 14.02.2018

Verletzung der Anzeige­pflicht

Anzeige­pflicht nach Unfall: Kein Leistungsanspruch gegen Versicherung wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeige­pflicht

Anspruch auf Leistungen kann bei zu später Meldung nach dem Unfall erlöschen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Das OLG Hamm hatte sich in der Entscheidung vom 21. Juni 2017 (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.06.2017, Az. 20 U 42/17) mit der Frage befasst, ob der Anspruch gegen die Kasko bei zu später Meldung nach dem Unfall erlischt.

Unfall vom Dezember erst im Juni des darauffolgenden Jahres gemeldet

Der Kläger des dortigen Rechts­streits hatte seinen Pkw bei der beklagten Versicherung kasko­versichert. Mitte Juni 2016 meldete der Kläger der Beklagten einen Unfall vom Dezember 2015. Den Schaden hatte der Kläger im Januar 2016 begutachten und dann noch im Januar reparieren lassen. Am Unfalltag befand sich ein Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunk­nummer an seinem Fahrzeug. Mit diesen Angaben wurde jedoch der Verursacher nicht ermittelt. Aus diesem Grunde unterrichtete der Kläger die Beklagte vom Unfall erst im Juni 2016.

Versicherung verweigerte die Schadensregulierung

Die beklagte Kasko Versicherung war der Auffassung, dass sie leistungs­frei sei, weil der Kläger seine Anzeige­obliegenheit verletzt habe. Zusätzlich hat die Kasko Versicherung das Schadens­bild für nicht plausibel und das vom Kläger eingeholte Gutachten für unbrauchbar gehalten.

Kein Anspruch auf Schadensregulierung wegen Verletzung der vertraglichen Obliegenheit

Die Klage des Klägers blieb erfolglos. Nach der Entscheidung des Ober­landes­gerichts Hamm konnte offen­bleiben, ob sich das Schadens­ereignis, wie vom Kläger behauptet, zugetragen hatte. Die beklagte Kaskoversicherung sei bereits von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger eine vertragliche Obliegen­heit verletzt habe. Er hatte den Schaden entgegen den Versicherungs­bedingungen nicht innerhalb einer Woche nach dem Schadens­ereignis gegen über der Kasko Versicherung angezeigt, sondern im konkreten Fall erst rund sechs Monate später. Dabei spielte es keine Rolle, dass der Kläger vorliegend der Ansicht war, dass es sich um einen Haftpflicht­schaden handelt. Die Verpflichtung der Schaden­meldung besteht unabhängig davon, ob später tatsächlich die Kaskoversicherung in Anspruch genommen wird.

Unfall muss Versicherung zeitnah nach Schadensereignis gemeldet werden

Die Anzeige­pflicht hatte der Kläger vorliegend vorsätzlich verletzt. Ihm sei die Pflicht einer Schaden­anzeige gegenüber dem Kaskoversicherer bekannt gewesen. Vorliegend war auch deswegen eine vorsätzlich verzögerte Meldung anzunehmen, da der Kläger nach eigenen Angaben anfangs auf eine Meldung gegenüber der Kaskoversicherung verzichtet habe, um zu versuchen, den eigentlichen Schädiger in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn dem Kläger die konkrete zeitliche Begrenzung nicht bewusst gewesen war, habe er auch Ansicht des OLG Hamm nicht ernsthaft darauf vertrauen können, dass eine Meldung ca. ein halbes Jahr nach dem Schadens­ereignis und nach vollständiger Beseitigung sämtlicher Beschädigungen noch genügen kann.

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