Wie bei dem vielzitierten Urteil des Amtsgerichts Köln handelt es sich auch hier um das Urteil eines Amtsrichters im vereinfachten Verfahren (also ohne mündliche Verhandlung). Die S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weist darauf hin, dass es sich bei einer amtsgerichtlichen Entscheidung keineswegs um ein Musterurteil handelt, an das andere Gerichte gebunden wären.
Jeder Richter muss eine eigene Wertung im Einzelfall vornehmen
Es wird immer nur mit Wirkung für den Einzelfall entschieden. In einem anderen Verfahren ist immer auch ein anderes Urteil möglich. Auf diesen Umstand weist auch der Richter des Amtsgerichts Bergisch Gladbach in seiner Urteilsbegründung hin. Er betont, dass das Urteil auf seiner tatrichterlichen Würdigung beruhe. Diese kann in einem anderen Fall anders ausfallen.
Das Urteil aus Sicht der S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Aus Sicht der S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH kann das Urteil aus Bergisch Gladbach - so wie das Kölner Urteil - nicht überzeugen. Leider wurde aber auch diesmal versäumt, das Verfahren in die Berufung zu bringen. Der Beklagte kann also nicht mehr gegen die Entscheidung vorgehen. Das Urteil ist aber aus mehrfacher Hinsicht rechtlich bedenklich und unter Verweis auf bereits ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zweifelhaft.
AG Bergisch Gladbach hält Täuschungsvorsatz für nicht bewiesen
Der Richter des Amtsgerichts Bergisch Gladbach führt in seinem Urteil aus, dass die Art und Weise, wie die Vertragslaufzeit und das zu zahlende Entgelt in dem von der Gewerbeauskunft-Zentrale verwendeten Vertragsformular dargestellt werde, nicht auf den erforderlichen Täuschungswillen der Betreiber der Gewerbeauskunft-Zentrale schließen lasse. Denn eine irreführende Darstellung könne beispielsweise auch auf einem bloß ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung beruhen.
Vertragsformular der Gewerbeauskunft-Zentrale erscheint wohlüberlegt
Die S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hält diese Begründung für nicht vertretbar. Zum einen ist es schlicht naiv, dem Vertragsformular der Gewerbeauskunft-Zentrale eine „ungeschickte Formulierung“ zu attestieren. Das Gegenteil ist der Fall: Die Gewerbeauskunft-Zentrale hat viel Mühe darauf verwendet, das Formular genau so zu formulieren, dass zum einen die Adressaten die wesentlichen Vertragsbestandteile im Kleingedruckten übersehen können, und zum anderen so, dass im Nachhinein vor Gericht noch damit argumentiert werden kann, dass alle Vertragsbestandteile in dem Formular aufgeführt seien.
Täuschungsvorsatz ist bei planmäßigem Einsatz der Täuschung gegeben
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach übersieht auch die einschlägige Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. So hat das Amtsgericht Bonn, Urteil vom 06.04.2011, Az. 101 C 453/10 unter Berufung auf den Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.2001, Az. 4 StR 439/00 in einem ähnlichen Fall das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bejaht. Entscheidend ist nämlich, dass die jeweilige Täuschung planmäßig eingesetzt wird und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns ist.
Gewerbeauskunft-Zentrale kennt das Irreführungspotential ihrer Vertragsformulare
Nach Auffassung der S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist der gesamte Geschäftszweck der Gewerbeauskunft-Zentrale auf nichts anderes ausgerichtet. Die S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat in den vergangenen Monaten weit über 100 Mandate vertreten und in allen Fällen die Gewerbeauskunft-Zentrale auf das Täuschungspotential ihres Vertragsformulars hingewiesen. Auch ist die irreführende Wirkung des Formulars Gegenstand einer Unterlassungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf. Das Verfahren befindet sich derzeit in Berufung vor dem Landgericht Kleve, Urteil vom 05.02.1991, Az. 6 S 285/90. Danach kann die Gewerbeauskunft-Zentrale nicht mehr behaupten, dass die Formulierung unbeabsichtigt ungeschickt wäre. Sie hätte sie schließlich jederzeit korrigieren können.
Die der S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bekannten Kunden wollten keinen Vertrag, sondern lediglich ihre Daten einer Behörde gegenüber bestätigen
Ein Unternehmen, das Kunden durch Werbung zu gewinnen beabsichtigt, wirbt für seine Leistungen. Das von der Gewerbeauskunft-Zentrale verwendete Formular hingegen rückt alle Vertragsmodalitäten in den Hintergrund. Das Augenmerk wird auf die Datenkorrektur bzw. -Ergänzung gelenkt. Die der S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bekannten Kunden hatten den Eindruck, einer Behörde gegenüber zur Datenbestätigung verpflichtet zu sein. Hätten sie den wahren Charakter des Schreibens gekannt, hätten sie keinen Vertrag abgeschlossen.
Amtsgericht geht nicht auf die problematischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein
Erstaunlicherweise geht auch das Amtsgericht Bergisch Gladbach mit keinem Wort auf die Zulässigkeit der von der Gewerbeauskunft-Zentrale verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein. Nach Auffassung der S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind jedoch die elementaren Vertragsbestandteile - Preis sowie Vertragsdauer - in den AGB versteckt. Hier liegt es auf der Hand, die Vereinbarkeit der AGB mit § 307 BGB zu prüfen - nämlich auf die gebotene Transparenz. Dies ist auch ein Punkt, der in künftigen Verfahren unbedingt anzusprechen wäre.
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