Vorstandsassistentin klagte gegen betriebsbedingte Kündigung
Geklagt hatte eine Assistentin, die in der Vergangenheit für den ehemaligen Vorstandssprecher tätig war. Nachdem ihr Chef vor ca. zwei Jahren aus dem Unternehmen ausgeschieden war, gab es nur noch ein Vorstandsmitglied. Da zunächst mit einer Neubesetzung des zweiten Vorstandspostens gerechnet wurde, beschäftigte die Arbeitgeberin die Vorstandsassistentin zunächst mit Sonderaufgaben weiter.
Nachdem die Bemühungen des Aufsichtsrats, den zweiten Vorstandsposten wieder zu besetzen, eingestellt worden sind, kündigte die Arbeitgeberin der Vorstandsassistentin aus betriebsbedingten Gründen. Die Arbeitgeberin begründete ihre Kündigung damit, dass ohne den zweiten Vorstand auch die Tätigkeit der Assistentin nicht mehr benötigt werde. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei somit weggefallen.
Dies betritt die Assistentin, da mit dem Weggang des Vorstandssprechers nicht sämtliche Arbeitsaufgaben entfallen seien. Ein Teil ihrer Tätigkeiten, wie etwa die Mitarbeit an Projekten, seien nicht auf den Vorstand bezogen gewesen. Auch die von ihr erst in den letzten zwei Jahren übernommenen Aufgaben fielen im Unternehmen weiterhin an.
Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage der Assistentin statt
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage der Vorstandsassistentin stattgegeben. Die Arbeitgeberin hat nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend dargelegt, dass auch die Tätigkeiten der Klägerin, die nicht unmittelbar mit der Vorstandsarbeit zusammenhingen, weggefallen sind.
Arbeitnehmer können sich gegen betriebsbedingte Kündigung wehren
Wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung vom Arbeitgeber erhalten haben, sollten Sie sich dagegen wehren, auch wenn der Arbeitgeber behauptet, dass ihr Arbeitsplatz ersatzlos weg fällt. Denn häufig können Arbeitgeber vor Gericht nicht ausreichend darlegen, dass tatsächlich alle Aufgaben wegfallen oder umorganisiert werden.
Noch schwieriger wird es für den Arbeitgeber, wenn er in Ihrem Arbeitsvertrag eine sogenannte Versetzungsklausel vereinbart hat. Denn dann muss er darlegen und beweisen, warum er Sie nicht auch mit ganz anderen Aufgaben betrauen kann.
Je besser Sie vortragen können, dass Sie noch verbleibende Tätigkeiten oder auch ganz andere Tätigkeiten ausüben können, haben Sie gute Chancen, dass die betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist.
Rechtsanwalt Trabhardt berät Sie gern zum Thema Kündigung
Beachten Sie, dass Sie im Fall einer betriebsbedingten Kündigung innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben müssen. Gern berate ich Sie, was Sie bei einer Kündigung vom Arbeitgeber tun können.