Bei Sturm zahlt die Teilkaskoversicherung
Gemäß den Versicherungsbedingungen in der Teilkaskoversicherung, ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug versichert. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Bei einem Tornado ist dies die Regel. Wenn bei einem Sturm oder Tornado Gegenstände (z.B. Steine, Äste oder Dachziegel) durch die Luft wirbeln und ein Auto beschädigen, ist zunächst die Teilkaskoversicherung der richtige Ansprechpartner. Wichtig ist, dass der Schaden unmittelbar und im direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem Wetterereignis steht.
Wenn der Wind das Fahrzeug anhebt, umwirft oder gegen ein anderes Fahrzeug drückt, dürfte es keine Diskussion geben. Dasselbe gilt für den Fall, wenn der Wind Äste abknickt oder Ziegel löst und diese direkt auf das Auto fallen. Verfangen sich aber z.B. Äste zunächst in den Ästen anderer Bäume oder fallen Ziegel erst Stunden nach einem Sturm vom Dach, sind die hierdurch verursachten Schäden nicht von der Teilkaskoversicherung gedeckt (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 16.01.2015, Az. 7 C 323/14). Möglicherweise bestehen aber anderweitig Ansprüche, z.B. gegen den Grundstückseigentümer.
Auch ohne (eigene) Versicherung kann es Geld geben
Wenn sich bei einem Sturm Dachziegel lösen und auf vor dem Haus abgestellte Fahrzeuge fallen, versucht der Teilkaskoversicherer in der Regel, beim Grundstückseigentümer Regress zu nehmen. Und so, wie der Teilkaskoversicherer beim Grundstückseigentümer Regress nimmt, kann auch der geschädigte Fahrzeughalter seine Ansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend machen. Wenn es sich bei dem schadenstiftenden Ereignis nicht gerade um einen Orkan gehandelt, hat, der ganze Dächer abgedeckt und Gebäudeteilen zum Einsturz gebracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1999, Az.: VI ZR 174/98), dürfte ihm dies regelmäßig auch gelingen. Denn ein Dach muss selbst Windstärken von 12 13 Beaufort aushalten können, ohne dass sich Bestandteile lösen Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.03.1993, Az. VI ZR 176/92). Wenn sich Dachziegel lösen, spricht zumindest ein erster Anschein dafür, dass der Grundstückseigentümer seiner Prüf- und Unterhaltspflicht nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen ist (vgl. AG Aachen, Urt. v. 31.08.2006, Az. 80 C 471/05). Entlasten kann er sich nur dann, wenn er nachweist, dass er z.B. eine Fachfirma mit der regelmäßigen Überprüfung des Daches beauftragt hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2002, Az.: 22 U 76/02). Für ältere Gebäude besteht übrigens eine gesteigerte Prüfungspflicht dahingehend, dass diese, zumindest einmal im Jahr, insbesondere nach heftigeren Wettern, wie sie im Herbst und Sommer vorkommen zu überprüfen sind, wobei sich die Prüfung nicht auf eine oberflächliche Sichtprüfung beschränken darf (OLG Köln, Urt. v. 05.02.2004, Az.: 12 U 112/03).
Das Thema soll hier nicht weiter vertieft werden. Fest steht jedoch, dass, zumindest außerhalb des Zentrums eines Tornados, Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer bzw. dessen Haftpflichtversicherung bestehen können.
Ansprüche gegen Kommunen anwaltlich prüfen lassen
Bei Schäden durch umgestürzte Bäume oder herabgefallene Äste, sollten zudem Ansprüche gegen die Kommune geprüft werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2004, Az. III ZR 225/03; LG Bochum, Urt. v. 08.07. 2016, Az.: 5 O 252/14). Da die Kommunen derartige Ansprüche immer wieder standardmäßig zurückweisen, sollte von Anfang an ein mit der Materie vertrauter Anwalt hinzugezogen werden.