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Haftungsrecht und Versicherungsrecht | 15.03.2017

Sturm­schäden

Anwalt zur Frage: Wer haftet für Fahrzeug­schäden bei einem Tornado?

Grundsätzlich kommt Teilkaskoversicherung für Schaden auf

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer

Am 09.03.2017 sorgte ein Tornado bei Würzburg für erheblichen Wirbel. Menschen wurden zwar nicht verletzt, aber es wurden Dächer abgedeckt, Bäume umgeknickt, Garten­häuser zerstört und Fahrzeuge durch herum­fliegende Gegenstände beschädigt. Für die Eigentümer der beschädigten Fahrzeuge stellt sich jetzt die Frage, wer für den Schaden aufkommt, insbesondere, wenn keine Teilkasko­versicherung besteht.

Bei Sturm zahlt die Teilkaskoversicherung

Gemäß den Versicherungs­bedingungen in der Teilkasko­versicherung, ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Über­schwemmung auf das Fahrzeug versichert. Als Sturm gilt eine wetter­bedingte Luft­bewegung von mindestens Windstärke 8. Bei einem Tornado ist dies die Regel. Wenn bei einem Sturm oder Tornado Gegenstände (z.B. Steine, Äste oder Dachziegel) durch die Luft wirbeln und ein Auto beschädigen, ist zunächst die Teilkasko­versicherung der richtige Ansprech­partner. Wichtig ist, dass der Schaden unmittelbar und im direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem Wetter­ereignis steht.

Wenn der Wind das Fahrzeug anhebt, umwirft oder gegen ein anderes Fahrzeug drückt, dürfte es keine Diskussion geben. Dasselbe gilt für den Fall, wenn der Wind Äste abknickt oder Ziegel löst und diese direkt auf das Auto fallen. Verfangen sich aber z.B. Äste zunächst in den Ästen anderer Bäume oder fallen Ziegel erst Stunden nach einem Sturm vom Dach, sind die hierdurch verursachten Schäden nicht von der Teilkasko­versicherung gedeckt (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 16.01.2015, Az. 7 C 323/14). Möglicher­weise bestehen aber anderweitig Ansprüche, z.B. gegen den Grund­stücks­eigentümer.

Auch ohne (eigene) Versicherung kann es Geld geben

Wenn sich bei einem Sturm Dachziegel lösen und auf vor dem Haus abgestellte Fahrzeuge fallen, versucht der Teilkasko­versicherer in der Regel, beim Grund­stücks­eigentümer Regress zu nehmen. Und so, wie der Teilkasko­versicherer beim Grund­stücks­eigentümer Regress nimmt, kann auch der geschädigte Fahrzeug­halter seine Ansprüche gegenüber dem Grund­stücks­eigentümer geltend machen. Wenn es sich bei dem schaden­stiftenden Ereignis nicht gerade um einen Orkan gehandelt, hat, der ganze Dächer abgedeckt und Gebäudet­eilen zum Einsturz gebracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1999, Az.: VI ZR 174/98), dürfte ihm dies regelmäßig auch gelingen. Denn ein Dach muss selbst Wind­stärken von 12 – 13 Beaufort aushalten können, ohne dass sich Bestand­teile lösen Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.03.1993, Az. VI ZR 176/92). Wenn sich Dachziegel lösen, spricht zumindest ein erster Anschein dafür, dass der Grund­stücks­eigentümer seiner Prüf- und Unterhalts­pflicht nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen ist (vgl. AG Aachen, Urt. v. 31.08.2006, Az. 80 C 471/05). Entlasten kann er sich nur dann, wenn er nachweist, dass er z.B. eine Fachfirma mit der regel­mäßigen Über­prüfung des Daches beauftragt hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2002, Az.: 22 U 76/02). Für ältere Gebäude besteht übrigens eine gesteigerte Prüfungsp­flicht dahingehend, dass diese, zumindest einmal im Jahr, insbesondere nach heftigeren Wettern, wie sie im Herbst und Sommer vorkommen zu überprüfen sind, wobei sich die Prüfung nicht auf eine ober­flächliche Sicht­prüfung beschränken darf (OLG Köln, Urt. v. 05.02.2004, Az.: 12 U 112/03).

Das Thema soll hier nicht weiter vertieft werden. Fest steht jedoch, dass, zumindest außerhalb des Zentrums eines Tornados, Ansprüche gegen den Grund­stücks­eigentümer bzw. dessen Haft­pflicht­versicherung bestehen können.

Ansprüche gegen Kommunen anwaltlich prüfen lassen

Bei Schäden durch umgestürzte Bäume oder herab­gefallene Äste, sollten zudem Ansprüche gegen die Kommune geprüft werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2004, Az. III ZR 225/03; LG Bochum, Urt. v. 08.07. 2016, Az.: 5 O 252/14). Da die Kommunen derartige Ansprüche immer wieder standardmäßig zurück­weisen, sollte von Anfang an ein mit der Materie vertrauter Anwalt hinzu­gezogen werden.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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