Erblasser und Ehefrau errichten ein formgerechtes gemeinschaftliches Testament
Die Ehefrau F und der spätere Erblasser E waren verheiratet. Sie errichteten ein formgerechtes gemeinschaftliches Testament, in dem sie als Schlusserben den Neffen der Ehefrau N und dessen Ehefrau FN einsetzten.
Später, als er im Pflegezentrum lebte, verfasste der Erblasser E allein zwei weitere handschriftliche Testamente, in denen er die Adoptivtochter AT der Schwester S seiner Frau zur Alleinerbin einsetzte. Als Betreuerin des E war die Schwester der Ehefrau S eingesetzt, deren Adoptivtochter AT war Ersatzbetreuerin.
Testament wurde von der Adoptivtochter angefochten
Als erstes verstarb die Ehefrau F. Die Adoptivtochter AT - handelnd namens und im Auftrag des überlebenden Ehegatten E - griff im Nachlassverfahren nach der Ehefrau das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten mit einer Anfechtung an.
Adoptivtochter beantrage Erbschein
Nach dem späteren Tod des E ging AT wiederum mit der Anfechtung gegen das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten vor. Auf der Basis der später von E allein verfassten Testamente beantragte sie, durch Erbschein als Alleinerbin des E ausgewiesen zu werden.
Demgegenüber beantragten der Neffe N und dessen Ehefrau FN wegen der Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament, als Erben je zu ein halb einen Erbschein zu erhalten.
Sowohl das Nachlassgericht als auch das OLG Bamberg (22.5.2015 – 4 W 16/14) folgten den Anträgen des Neffen und seiner Ehefrau, während die Anträge der Adoptivtochter zurückgewiesen worden.
Erblasser war nicht mehr testierfähig
Die vom Nachlassgericht durchgeführten Untersuchungen ergaben, dass der Erblasser, als er die handschriftlichen Testamente verfasste, wegen einer vaskulären Demenz mit einer mittelgradig bis schweren Ausprägung nicht testierfähig war. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige ermittelte dies aus den ihm vorgelegten Krankenakten. Demzufolge waren die eigenen Testamente des E rechtlich unbeachtlich.
Die erste Erklärung der Anfechtung, von der Adoptivtochter im Namen des E erklärt, war wirkungslos, weil dem Erblasser E seinerzeit aus Rechtsgründen gar kein Anfechtungsrecht zustand.
Ein Anfechtungsrecht des E nach dem Tod der Ehefrau bestand gesetzlich nur im Hinblick auf die einseitigen Verfügungen der vorverstorbenen Ehefrau wie auch im Hinblick auf deren wechselbezügliche Verfügungen. Hier ging es aber um die Einsetzung des Neffen und dessen Ehefrau – diese Verfügung der beiden Ehegatten F und E wurde von den Gerichten nach dem vorliegenden gemeinsamen Testament als nicht wechselbezüglich eingeordnet.
Diese – rechtlich: einseitige – testamentarische Verfügung des E hätte der Erblasser jederzeit nach § 2253 BGB frei widerrufen können. Deswegen gab es keinen Grund, dem Erblasser ein Anfechtungsrecht hierfür einzuräumen.
Zweite Anfechtung der Adoptivtochter war ebenfalls unwirksam
Die zweite Anfechtungserklärung der AT war ebenfalls unwirksam, weil nach dem Gesetz die Adoptivtochter nicht anfechtungsberechtigt war. Eine derartige Berechtigung hat gemäß § 2080 Abs. 1 BGB alleine die Person, der es unmittelbar zugutekommt, wenn die angegriffene letztwillige Verfügung wegfällt. Die eigenhändigen Testamente des E waren unbeachtlich wegen dessen fehlender Testierfähigkeit. Es kam demzufolge auf das gemeinschaftliche Testament an. Wenn dieses durch Anfechtung vernichtet worden wäre, wäre gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die Adoptivtochter der Schwester der Ehefrau stand jedoch nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser. Die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser konnte deswegen nicht zu einem Erbrecht der Adoptivtochter führen.
Deswegen hatte sie kein Anfechtungsrecht.
Demzufolge blieb es bei den Regelungen im gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten.
Anwaltstipp:
Will man in einer mit Zweifeln behafteten Situation sicherstellen, dass ein zu errichtendes Testament eines Erblassers nicht durch ein später im Rechtsstreit über den Erbschein nachlaufendes Gutachten eines Sachverständigen wegen Testierunfähigkeit entfällt, sollte man eine derartige Begutachtung gewissermaßen vorziehen: es wird ein Termin vereinbart mit einem Psychiater oder Neurologen (nur diese Fachleute sind anerkanntermaßen im Stande, die Geschäftsfähigkeit und/oder Testierfähigkeit eines Menschen verbindlich festzustellen), diese/r führt einen entsprechenden anerkannten Test mit dem Erblasser durch und unmittelbar danach wird der Notar für die Beurkundung aufgesucht.
Das macht natürlich nur dann Sinn, wenn die Neurologin oder Psychiaterin unter Anwendung der einzuhaltenden Regeln fachgerecht bestätigen können, dass der Erblasser an diesem Tag testierfähig ist.
Wenn nach dem Ableben des Erblassers von interessierter Seite dennoch ein Erbscheinsverfahren mit anderer Zielrichtung eingeleitet und in diesem Verfahren Krankenunterlagen des Erblassers Gegenstand der Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen werden, kann den nachlaufenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters das konkret und zeitnah eingeholte eigene Gutachten entgegengesetzt werden. Da die Testierfähigkeit grundsätzlich zunächst vermutet und von demjenigen, der etwas anderes behauptet, widerlegt werden muss, könnte ein derartiges zeitnahes Gutachten in jedem Falle erhebliche Zweifel an anders lautenden Behauptungen eines späteren Sachverständigen begründen. Diese Zweifel könnten ausreichend sein, dass das Gericht zur grundsätzlichen Annahme „Testierfähigkeit“ zurückkehrt und damit dem Testament zur Durchsetzung verhilft.