Übernahme anwaltlicher Beratungskosten nur bei vorheriger Mediation
Die beklagte Versicherung bot eine Rechtsschutzversicherung an, bei welcher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Übernahme anwaltlicher Beratungskosten von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig war. Im Gegenzug bekam der Versicherungsnehmer günstigere Konditionen als beim Abschluss eines Vertrages ohne diese Beschränkung.
Gericht sah unangemessene Benachteiligung für Versicherungsnehmer
Das Gericht sah darin eine Art “Zwangsmediation“, welche den Versicherungsnehmer unangemessen beachteiligen würde. Ein Mediationsversuch ist nach Ansicht des OLG Frankfurt ohne vorherige oder begleitende rechtliche Beratung für den Versicherungsnehmer mit erheblichen Risiken und Gefahren verbunden, die für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar sind.
Fazit: Keine Kostendrückung durch Zwangsmediation
Ein nach meiner Ansicht gutes und nachvollziehbares Urteil. Rechtsschutzversicherungen sollte nicht durch Zwangsmediationen Möglichkeiten eingeräumt werden ihre Kosten zu drücken. Unbeschadet bleiben sicherlich sinnvolle Hinweise auf die Möglichkeiten und Vorteile eines Mediationsverfahrens oder Anreize, welche weitaus niedrigschwelliger als die vorliegende Prämienstaffelung sind. Mediation sollte auf Freiwilligkeit basieren und nicht auf reine ökonomische Aspekte bei der Auswahl des Versicherungsvertrags.