Übergangsregelung gibt klaren Stichtag für neues Recht für nichteheliche Kinder vor
Wie immer, wenn eine bestehende Rechtslage für die Zukunft verändert wird, gibt der Gesetzgeber Übergangsregelungen vor. Aus den Übergangsregelungen ergibt sich, für welche Fälle noch das (in diesem Falle: für das Kind schlechtere) alte Recht anzuwenden ist und in welchen Situationen das günstigere neue Recht gilt. Die gesetzlichen Übergangsregelungen (hier: Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG) geben klare Stichtage an.
Nach der Übergangsregelung gilt neues Recht für nicht-eheliche Kinder, die NACH dem 1.7.1949 geboren sind. Der Kläger – Sohn des Erblassers – wurde am 29.10.1943 nichtehelich geboren, also VOR dem Stichtag.
Der Fall
Der Erblasser verstarb am 3.5.2009; er hatte die Vaterschaft zum Kläger mit notarieller Urkunde vom 17.1.1944 anerkannt.
Der Kläger macht mit seiner Klage gegenüber einem ehelichen Sohn des Erblassers Auskunftsansprüche geltend, in erster Linie: um erbrechtliche Ansprüche zu verfolgen, hilfsweise aus Pflichtteilsrecht.
Das Urteil
Das OLG bestätigte (20.3.2015 – I-/U 55/14) die Entscheidung des Landgerichts, dass infolge der Geburt des Klägers vor dem Stichtag (1.7.1949) die neue Regelung auf den Kläger keine Anwendung findet.
Dabei wurde auch eine weitere Übergangsvorschrift (Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG) geprüft: der Rückwirkungsstichtag der Gesetzesänderung der Vorschrift in der ab dem 29.5.2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes lag nach dem Todestag des Erblassers (3.5.2009), so dass auch unter diesem Aspekt der Kläger nicht in den Genuss der neuen rechtlichen Regelung gelangte. Nach dem (alten) Gesetz ist der Kläger im Hinblick auf erbrechtliche oder pflichtteilsrechtliche Ansprüche nicht als Abkömmling des Erblassers anzusehen.
Kläger berief sich auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Besonders interessant wird der Fall dadurch, dass der Kläger sich für seine Ansprüche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bezog, wonach es bei Anwendung der Übergangsvorschriften in der Situation hier zu einem Verstoß gegen die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kommen könnte.
Stichtagsregelung verstößt nicht gegen die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention
Dieser Meinung folgte das OLG nach eingehender rechtlicher Abwägung jedoch nicht, weil sich der deutsche Gesetzgeber „in dem Bestreben, den Anforderungen der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK zu genügen“, ganz „bewusst für die formale Stichtagsregelung entschieden hat, der gerade keine Einzelfallprüfung anhand persönlicher Betroffenheit, sondern eine schematische Abgrenzung nach dem Datum der Entscheidung des EGMR zugrundeliegt.“
Weil im Laufe des deutschen Gesetzgebungsverfahrens das Thema Stichtagsregelung gegenüber Einzelfallgerechtigkeit/ Ungerechtigkeit thematisiert wurde, sah das Gericht „keinen Spielraum für eine Auslegung der gesetzlichen Regelung“.
Fazit: Für erbrechtliche und pflichtrechtliche Ansprüche kommt es ausschließlich auf die gesetzliche Stichtagsregelung an
Gleichgültig also, wie intensiv vielleicht die lebzeitige Beziehung des Nichtehelichen Kindes zu seinem Vater war, kommt es für erbrechtliche und pflichtteilsrechtliche Ansprüche nach diesem Urteil ausschließlich auf die gesetzliche Stichtagsregelung an. Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen, vielleicht wird auch eines Tages die Fallsituation noch vor den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte getragen.