In einem von uns geführten Verfahren teilte der Vorsitzende der 15. Kammer des Landgerichts Köln in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2016 mit:
Vorsitzender der 15. Kammer des Landgerichts Köln (Wiedergabe sinngemäß):
„Die Kammer habe bereits entschieden, dass bei der hier vorliegenden Widerrufsbelehrung die Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten sei. Gründe dies künftig anders zu entscheiden seien nicht ersichtlich.“
In dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung heißt es:
„Die Kammer weist darauf hin, dass im Anschluss an die bekannte Rechtsprechung des OLG Köln die Widerrufsbelehrungen im vorliegenden Fall nicht wirksam sein dürften.“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 - 15 O 394/15 -)
Streitgegenständlich war eine Widerrufsbelehrung in der es heißt:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen² ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
In der Fußnote heißt es dann:
„²Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Die Meinung des Landgerichts und Oberlandesgerichts Köln teilen überdies das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 04.11.2015 - 31 U 64/15) und das Oberlandesgericht Nürnberg (Urt. v. 11.11.2015 - 14 U 2439/14 -).
Anwalt rät betroffenen Kreditkunden die Hilfe eine Anwalts in Anspruch zu nehmen
Wer die vorstehenden Formulierungen in seiner Widerrufsbelehrung findet, hat daher sehr gute Chancen eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuerlangen, oder sich vorzeitig von dem Darlehensgeschäft zu lösen. In jedem Fall sollten betroffene Kreditkunden die Hilfe eines auf Bankrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch nehmen.
Achtung! Widerruf nur noch bis zum 21.06.2016 möglich
In den vorliegenden Fällen ist auch schnelles Handeln angezeigt, denn mit der jüngsten Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber das „ewige Widerrufsrecht“ abgeschafft. Für Altverträge, die zwischen 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden, ist der Widerruf nur noch bis zum 21.06.2016 möglich.