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Datenschutzrecht, Internetrecht und Verbraucherrecht | 08.07.2016

Smart-TV

Anwalt zu Smart-TV: Infopflicht über Datenüber­mittlung

Hersteller ist zur Information über Datenüber­mittlung verpflichtet

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Timo Schutt (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 10.6.2016, Az. 2-03 0 364/15)

Smart-TV. Der schlaue Fernseher. Er ist so schlau, dass er teilweise sogar weiß, was wir reden. Nämlich dann, wenn ein Mikrofon eingebaut ist, mit dem man das Gerät per Sprache bedienen kann. Und das muss natürlich immer eingeschaltet sein, damit man den Fernseher auch „aufwecken“ kann. Schöne neue Welt. Wer’s mag, warum nicht. Aber dummerweise erfährt man das nicht so wirklich, wenn man ein Smart-TV kauft. Oder ist Ihnen das schon einmal aufgefallen?

Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte jetzt zu entscheiden, ob der Hersteller solcher Geräte verpflichtet ist, die Käufer über die Datenüber­mittlung bei einem Smart-TV zu unterrichten.

Gegenstand der Klage war die Datenübermittlung personengebundener Daten bei Smart-TVs

Gegenstand des Verfahrens war eine Klage der Verbraucher­zentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Samsung Electronics GmbH über Fragen der Datenüber­mittlung personen­bezogener Daten bei Smart-TVs. Die Verbraucher­zentrale erwarb zunächst zu Testzwecken einen Smart-TV von Samsung mit installierter und bereits eingeschalteter HbbTV-Funktion, also der Funktion, die den Fernseher mit dem Internet verbindet und „smart“ macht. Die Verbraucher­schützer stellten fest, dass nach Einschalten des TV eine Verbindung mit dem Internet hergestellt und dem Nutzer – über seine IP-Adresse erkennbar – die entsprechende Sprach­fassung der AGB und Daten­schutz­erklärungen angezeigt wurde. Diesen kann der Nutzer pauschal zustimmen oder einzelne Bestimmungen anklicken und Seite für Seite durchgehen.

Hersteller ist zur Information über Datenübermittlung verpflichtet

Das Landgericht hat die Samsung Electronics GmbH im Ergebnis verurteilt, Käufer eines Smart-TVs auf die Gefahr der personen­bezogenen Daten­erhebung und -verwendung bei Verbindung des Geräts mit dem Internet hinzuweisen. Nicht jedem Verbraucher sei bekannt, dass nach dem Anschluss des Smart-TV ans Internet Daten auch dann erhoben werden können, wenn die Internet-Funktionalität nicht genutzt werde. Auch sei diesem in der Regel nicht bekannt, dass Fernseh­sender mittels HbbTV personen­bezogene Daten in Form von IP-Adressen erheben können.

Auch zur Frage der Wirksamkeit der Bildschirm-AGB hat sich das Gericht geäußert

Die Verwendung von Klauseln in AGB, die auf jeweils über 50 Bildschirm­seiten präsentiert werden, seien nämlich zu lang und nicht hinreichend lese­freundlich. Die Vielzahl der AGB-Klauseln sei unzureichend bestimmt und im Hinblick auf den Umfang der Datenüber­mittlung und -verwendung intransparent.

Unserer Meinung nach sind die AGB unwirksam

Die Samsung Electronics GmbH kann sich damit gegenüber den Kunden nicht darauf berufen. Und auch die Datenschutz­hinweise gelten damit als nicht erteilt, weil sie schlicht unverständlich und unübersichtlich sind.

Die Verständlichkeit und Vollständigkeit solcher Datenschutz­hinweise sind Kern des Datenschutz­rechts (wie übrigens auch des AGB-Rechts). Denn zumindest muss sich der Käufer vor (!) Beginn der Daten­erhebung und -nutzung ausreichend klar und deutlich informieren können, was da genau passiert. Nur so kann er sich frei und informiert entscheiden, ob der dennoch die Funktionen nutzt oder eben nicht.

Nach meiner Wahrnehmung gelten die Feststellungen des Gerichts zur Intransparenz und Unvollständigkeit von AGB und insbesondere Datenschutz­hinweisen bei vielen Produkten und Dienst­leistungen, die heutzutage angeboten werden.

Will das Unternehmen, dass seine AGB auch wirksam sind und gelten, dann muss es sich mit diesen Themen eingehend beschäftigen. Und zwar unabhängig von der Ware oder Dienst­leistung, um die es geht.

Wir sorgen für Rechts­sicherheit und Transparenz. Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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