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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 17.05.2016

Widerrufs­belehrung

Anwalt zu: Landgericht Kiel verurteilt Förde Sparkasse zur Rück­abwicklung eines Immobilien­darlehens­vertrages

Darlehens­vertrag wurde wegen fehlerhafter Widerrufs­belehrung widerrufen

(Landgericht Kiel, Urteil vom 04.05.2016, Az. 8 O 150/15)

Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 04. Mai 2016 - 8 O 150/15 - die Förde Sparkasse zur Rück­abwicklung eines Immobiliar­darlehens­vertrags verurteilt. Der Kläger hatte einen Darlehens­vertrag zum Erwerb eines Grund­stückes mit einem Wohnhaus mit der Beklagten am 03. April 2007 abgeschlossen und diesen am 22. April 2015 wegen Fehler­haftigkeit der Widerrufs­belehrung widerrufen. Der Kieler Darlehens­nehmer wird von HAHN Rechts­anwälte vertreten.

Kläger durften Widerruf wegen unzureichender Belehrung erklären

Das Landgericht Kiel stellte fest, dass die erhobene Fest­stellungs­klage zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet sei. Die Wider­rufs­frist habe wegen der unzureichenden Belehrung über den Fristbeginn noch nicht begonnen und der Kläger habe den Widerruf noch am 22. April 2015 erklären dürfen. Die in dem streit­gegen­ständlichen Vertrag verwendete Widerrufs­erklärung enthalte eine inhaltliche Bearbeitung, als sie bei der Benennung der Wider­rufs­frist von zwei Wochen eine Fußnote vorsieht. Eine derartige Fußnote sei in dem maßgeblichen Text der Muster­belehrung nicht vorgesehen, so dass die Beklagte sich nicht auf die Schutz­wirkung des§ 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. berufen könne. Der Auffassung des OLG Schleswig in der Entscheidung 5 U 9/15, wonach der Verbraucher durch die Fußnote nicht irritiert, folgt die 8. Zivilkammer des Land­gerichts Kiel ausdrücklich nicht. Es handele sich um eine inhaltliche Bearbeitung, weil mit der Fußnote die grundsätzliche Aussage, die Wider­rufs­frist betrage zwei Wochen, entscheidend relativiert und verändert werde. Insbesondere sei nicht klar, dass die Anmerkung in der Fußnote allein für die interne Sach­bearbeitung durch die Sparkasse vorgesehen sei. Das sei schon deswegen fernliegend, weil sich die Widerrufs­erklärung ja nicht an irgendeinen Mitarbeiter der Sparkasse richte, sondern an den Verbraucher. Die Fußnote vermittle dem Verbraucher, dass eben nicht unzwei­deutig die Wider­rufs­frist zwei Wochen betrage, sondern suggeriere durch die Erläuterung der Fußnote, dass es insofern einer Prüfung der Wider­rufs­frist bedürfe.

Keine Verwirkung des Widerrufsrechts

Eine Verwirkung des Widerrufs­rechts des Klägers sei auch nicht anzunehmen. Der Tatbestand der Verwirkung setze neben dem Zeitmoment auch einen Umstands­moment voraus. Der Gesetzgeber habe eine Höchst­frist für den Widerruf eines Verbraucher­darlehens­vertrages nicht vorgesehen. Es entspreche daher dem Willen des Gesetz­gebers, auch noch mehrere Jahre nach Vertrags­schluss den Widerruf zuzulassen. Aus der Vertrags­treue des Klägers in Verbindung mit seiner Unkenntnis der Rechtslage lasse sich nach Auffassung des Gerichts kein Verstoß gegen Treu und Glauben herleiten.

„Das aktuelle Urteil des Land­gerichts Kiel stellt eine kleine Sensation dar, weil deren 8. Zivilkammer nicht blind der Rechtsprechung des OLG Schleswig gefolgt ist“, stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn fest. „Die banken­freundliche Rechtsprechung einiger Instanz­gerichte aus dem hohen Norden geht nach meiner Meinung mit der BGH-Recht­sprechung nicht konform und wird daher auf Dauer keinen Bestand haben können“, so Anwalt Hahn weiter.

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„Das Widerrufs­recht bei Darlehens­verträgen, die zwischen dem 1. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, kann nur noch bis zum 21. Juni 2016 ausgeübt werden“, so Fachanwalt Peter Hahn abschließend.

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