Kläger durften Widerruf wegen unzureichender Belehrung erklären
Das Landgericht Kiel stellte fest, dass die erhobene Feststellungsklage zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet sei. Die Widerrufsfrist habe wegen der unzureichenden Belehrung über den Fristbeginn noch nicht begonnen und der Kläger habe den Widerruf noch am 22. April 2015 erklären dürfen. Die in dem streitgegenständlichen Vertrag verwendete Widerrufserklärung enthalte eine inhaltliche Bearbeitung, als sie bei der Benennung der Widerrufsfrist von zwei Wochen eine Fußnote vorsieht. Eine derartige Fußnote sei in dem maßgeblichen Text der Musterbelehrung nicht vorgesehen, so dass die Beklagte sich nicht auf die Schutzwirkung des§ 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. berufen könne. Der Auffassung des OLG Schleswig in der Entscheidung 5 U 9/15, wonach der Verbraucher durch die Fußnote nicht irritiert, folgt die 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel ausdrücklich nicht. Es handele sich um eine inhaltliche Bearbeitung, weil mit der Fußnote die grundsätzliche Aussage, die Widerrufsfrist betrage zwei Wochen, entscheidend relativiert und verändert werde. Insbesondere sei nicht klar, dass die Anmerkung in der Fußnote allein für die interne Sachbearbeitung durch die Sparkasse vorgesehen sei. Das sei schon deswegen fernliegend, weil sich die Widerrufserklärung ja nicht an irgendeinen Mitarbeiter der Sparkasse richte, sondern an den Verbraucher. Die Fußnote vermittle dem Verbraucher, dass eben nicht unzweideutig die Widerrufsfrist zwei Wochen betrage, sondern suggeriere durch die Erläuterung der Fußnote, dass es insofern einer Prüfung der Widerrufsfrist bedürfe.
Keine Verwirkung des Widerrufsrechts
Eine Verwirkung des Widerrufsrechts des Klägers sei auch nicht anzunehmen. Der Tatbestand der Verwirkung setze neben dem Zeitmoment auch einen Umstandsmoment voraus. Der Gesetzgeber habe eine Höchstfrist für den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nicht vorgesehen. Es entspreche daher dem Willen des Gesetzgebers, auch noch mehrere Jahre nach Vertragsschluss den Widerruf zuzulassen. Aus der Vertragstreue des Klägers in Verbindung mit seiner Unkenntnis der Rechtslage lasse sich nach Auffassung des Gerichts kein Verstoß gegen Treu und Glauben herleiten.
„Das aktuelle Urteil des Landgerichts Kiel stellt eine kleine Sensation dar, weil deren 8. Zivilkammer nicht blind der Rechtsprechung des OLG Schleswig gefolgt ist“, stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn fest. „Die bankenfreundliche Rechtsprechung einiger Instanzgerichte aus dem hohen Norden geht nach meiner Meinung mit der BGH-Rechtsprechung nicht konform und wird daher auf Dauer keinen Bestand haben können“, so Anwalt Hahn weiter.
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„Das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen, die zwischen dem 1. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, kann nur noch bis zum 21. Juni 2016 ausgeübt werden“, so Fachanwalt Peter Hahn abschließend.