OLG entschied über Wirksamkeit eines handschriftlichen Testaments
In einem Fall, über den das OLG Schleswig entschieden hat (16.7.2015 – 3 Wx 53/15;) ging es um die Wirksamkeit eines privaten handschriftlichen Testaments, das lautete (XX steht jeweils für den Namen von Personen):
„Mein Heutige Testament!
Donnerstag 09 (folgende Zahlen schwer leserlich) 09
Iwona XX erbt nach meinem Ableben alle meine ersparten Gelder (DM)
Frau XX verwaltet alles. Alfons XX“
Verwandter zweifelte die Gültigkeit des Testaments an
Gegenüber diesem Testament wurde von einem anderen Verwandten eingewandt, es handle sich, wenn es denn überhaupt eine letztwillige Verfügung sei, allenfalls um ein Vermächtnis von Ersparnissen, aber keine Erbeinsetzung. In erster Linie werde aber Unwirksamkeit eingewandt, weil der Erblasser, wenn der vermerkten von ihm stammen würde, jedenfalls nicht orientiert gewesen sei. Weder der 9.1.2009 noch der 9.2.2009 seien ein Donnerstag gewesen. Soweit er lediglich seine ersparten Gelder vermacht und dahinter (acht Jahre nach Einführung des Euro – auch noch „DM“ gesetzt habe, sei unklar, um was für Beträge es sich handle. Außerdem habe er unter erheblichen Pigmenten-und Alkohol Einfluss gestanden.
Im Verfahren vor dem Amtsgericht ging es ganz wesentlich um die Frage der Testierfähigkeit.
OLG sah Nachweis der Testierfähigkeit nicht als gegeben an
Außerdem könne durchaus auch auf einem Notizzettel ein Testament errichtet werden, wenn es sich denn nicht nur um einen Entwurf handle. Gegen einen Entwurf spreche in der hier zu beurteilenden Situation allerdings die Überschrift sowie die Datierung und der weitere Wortlaut, außerdem die Unterzeichnung mit vollem Vor-und Nachnamen.
Es sei auch von einer Erbeinsetzung auszugehen, weil die ersparten Gelder des Erblassers sein wesentliches Vermögen waren.
OLG entschied: Kein gültiges Testament
Dennoch sah das OLG diese Notizen nicht als ein gültiges Testament an, weil eine sichere Datierung nicht feststellbar war, so dass es möglich bleibt, dass das handschriftliche Testament zeitlich VOR dem letzten notariellen Testament – mit anderen Regelungen – errichtet worden sei. Wenn ein eigenhändig errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung enthält und sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments ergeben, so ist es gemäß § 2247 Abs. 5 Satz 1 BGB nur dann als gültig anzusehen, wenn sich anderweitig die notwendigen Feststellungen über den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments treffen lassen.
Genau das war hier aber nicht der Fall, es fehlt die Angabe, der mit Sicherheit das Jahr der Errichtung des Testaments entnommen werden kann, weiterhin bleibt unklar, ob der Tag der 9. Januar oder 9. Februar gewesen sein sollen – beide waren entgegen der Bezeichnung des Erblassers kein Donnerstag, sondern ein Freitag bzw. ein Montag.
Demgemäß lässt sich nicht sicher feststellen, wann das Testament errichtet wurde, so dass es gemäß § 2247 Abs. 5 Satz 1 BGB nicht als wirksam angesehen werden kann.
Erblasser sollten sich bei der Erstellung eines Testaments anwaltlich beraten lassen
Der vom Gericht entschiedene Fall entstammt dem Lebensalltag und macht deutlich, dass sogar eine so banale Kleinigkeit wie das nicht genau leserliche Tagesdatum schwer wiegende Folgen haben kann – ebenso wie viele andere niedergeschriebene oder unterlassene Regelungen.
Wie dieser Fall damit sehr eindrucksvoll zeigt, sollte jeder Erblasser, der wirksam verfügen will, rechtzeitig fachlich qualifizierten Rat – zum Beispiel eines Fachanwalts/Fachanwältin für Erbrecht – einholen, bevor ihm aus Unkenntnis über die gesetzlichen Regelungen ein Fehler unterläuft, der möglicherweise sein gesamtes Bemühen zunichtemacht, einer bestimmten Person bestimmte Werte zukommen zu lassen.