Keine Erlaubnis zum Betreiben eines Einlagengeschäfts
Was mit einer hoffnungsvollen Investition in nachhaltige Anlagen wie Kakao- oder Palmöl-Plantagen in Ecuador begann, endet für die Anleger im Insolvenzverfahren und wahrscheinlich hohen Verlusten. Denn tatsächlich erwies sich die Investition weder als nachhaltig und schon gar nicht als rentabel. Das deutete sich bereits an als die Finanzaufsicht BaFin im vergangenen Jahr auf den Plan trat. Denn die Agrofinanz GmbH habe auf der Grundlage der sog. „Kauf-, Miet- und Rückkaufverträge“ gewerbsmäßig Gelder angenommen ohne über die notwendige Erlaubnis dafür zu verfügen.
Finanzaufsicht ordnete Rückabwicklung an
Daher ordnete die Finanzaufsicht die Rückabwicklung dieses unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an. Das hätten die Anleger noch verkraften können: Allerdings verfügte das Unternehmen nicht über die finanziellen Mittel um das Geld an die Anleger zurückzuzahlen und meldete stattdessen Insolvenz an. Seitdem müssen die Anleger um ihr investiertes Kapital fürchten.
Forderungen bis zum 21.06.2016 beim Insolvenzverwalter anmelden
Möglicherweise können sie zumindest einen Teil davon im Insolvenzverfahren zurückerhalten. Dazu müssen sie zunächst ihre Forderungen bis zum 21. Juni 2016 beim Insolvenzverwalter anmelden. Forderungen, die nicht angemeldet werden, können im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:
Die Anmeldung der Forderungen ist ein wichtiger Schritt. Allerdings sollten die Anleger nicht darauf bauen, dass ihre Forderungen vollauf befriedigt werden können. Dazu reicht die Insolvenzmasse erfahrungsgemäß nicht aus.
Anleger sollten Anspruch auf Schadensersatz prüfen lassen
Daher können parallel zum Insolvenzverfahren auch weitere rechtliche Schritte wie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geprüft werden. Diese können sich z.B. gegen die verantwortlichen Personen der Agrofinanz GmbH richten. Denn diese haben ein Einlagengeschäft ohne die notwendige BaFin-Erlaubnis betrieben und dürften sich damit auch persönlich haftbar gemacht haben. In Betracht können auch Ansprüche gegen die Vermittler kommen, falls sie die Anleger in den Anlageberatungsgesprächen nicht umfassend über die Risiken aufgeklärt haben.