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Versicherungsrecht | 29.06.2016

Fonds­gebundene Lebens­versicherung

Anwalt informiert über BGH-Urteil „IV ZR 513/14“: Lebensversicherungs­nehmer müssen Fonds-Verluste tragen

BGH setzt Grenzen bei Rück­zahlung von Prämien gekündigter fondsgebundenen Lebens­versicherungen

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2015, Az. IV ZR 513/14)

Wegen fehler­haften Wider­spruchs­belehrungen verlangen Versicherte seit einigen Jahren die Rück­zahlung aller Prämien gekündigter Lebens­versicherungen– mit Erfolg. Doch dieser Anspruch hat auch Grenzen, besonders bei fondsgebundenen Lebens­versicherungen, urteilte der Bundes­gerichts­hof (BGH).

Versicherungsnehmer hat bei vorzeitiger Kündigung nur Anspruch auf den Rückkaufswert

Üblicherweise bekommen Versicherungs­nehmer im Fall der vorzeitigen Kündigung der Lebens­versicherung lediglich den Rück­kaufs­wert, also überschlägig die eingezahlten Prämien abzüglich der für die Vertrags­laufzeit entstandenen Abschluss-, Einrichtungs- und Verwaltungs­kosten. Dazu stellt der BGH bereits 2006 fest, dass Versicherungs­nehmer in diesen Fällen wenigstens die Hälfte aller bis dahin eingezahlten Prämien zurück­verlangen können, 2008 folgte dem der Gesetzgeber.

Bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung besteht Anspruch auf Rückzahlung aller eingezahlten Prämien

Wenn aber der Versicherungs­nehmer feststellt, dass er bei Abschluss der Police von der Versicherungs­gesellschaft nicht ausreichend über sein Widerspruchs­recht belehrt wurde, kann er auch nach Kündigung und Erhalt des Rückkaufs­wertes alle eingezahlten Prämien zurück­verlangen– allerdings abzüglich des Wertes für den während der Laufzeit genossenen Versicherungs­schutz.

Unklar war bisher die Rechtslage bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

Bei fondsgebundenen Lebens­versicherungen lässt der Versicherungs­nehmer einen Großteil seiner monatlichen Prämien durch den Versicherer in Wertpapier­fonds investieren. Im Fall einer Rück­abwicklung stellte sich da bisher die Frage, ob der Versicherungs­nehmer Anspruch auf Rück­zahlung aller Prämien habe oder nur auf den Wert der Fonds­anteile zum Zeitpunkt der Beendigung. Zusätzlich forderten ehemalige Versicherungs­nehmer oft auch noch Nutzungs­ersatz in Form von entgangenen Zinsen.

BGH-Urteil: Verlustrisiko trägt der Versicherungsnehmer

Der Bundes­gerichts­hof stellte mit seiner Entscheidung (BGH Az. IV ZR 513/14 v. 11.11.2015) klar, dass sich Versicherungs­nehmer „bereicherungsmindernd“ anrechnen lassen müssen, wenn die Fonds mit ihren Prämien Verluste erwirtschaftet haben. Da die Sparanteile der Prämien vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden sind, sei das Risiko der Fondsanlage vom Versicherungs­nehmer zutragen.

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