Versicherungsnehmer hat bei vorzeitiger Kündigung nur Anspruch auf den Rückkaufswert
Üblicherweise bekommen Versicherungsnehmer im Fall der vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung lediglich den Rückkaufswert, also überschlägig die eingezahlten Prämien abzüglich der für die Vertragslaufzeit entstandenen Abschluss-, Einrichtungs- und Verwaltungskosten. Dazu stellt der BGH bereits 2006 fest, dass Versicherungsnehmer in diesen Fällen wenigstens die Hälfte aller bis dahin eingezahlten Prämien zurückverlangen können, 2008 folgte dem der Gesetzgeber.
Bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung besteht Anspruch auf Rückzahlung aller eingezahlten Prämien
Wenn aber der Versicherungsnehmer feststellt, dass er bei Abschluss der Police von der Versicherungsgesellschaft nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, kann er auch nach Kündigung und Erhalt des Rückkaufswertes alle eingezahlten Prämien zurückverlangen– allerdings abzüglich des Wertes für den während der Laufzeit genossenen Versicherungsschutz.
Unklar war bisher die Rechtslage bei fondsgebundenen Lebensversicherungen
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen lässt der Versicherungsnehmer einen Großteil seiner monatlichen Prämien durch den Versicherer in Wertpapierfonds investieren. Im Fall einer Rückabwicklung stellte sich da bisher die Frage, ob der Versicherungsnehmer Anspruch auf Rückzahlung aller Prämien habe oder nur auf den Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Beendigung. Zusätzlich forderten ehemalige Versicherungsnehmer oft auch noch Nutzungsersatz in Form von entgangenen Zinsen.
BGH-Urteil: Verlustrisiko trägt der Versicherungsnehmer
Der Bundesgerichtshof stellte mit seiner Entscheidung (BGH Az. IV ZR 513/14 v. 11.11.2015) klar, dass sich Versicherungsnehmer „bereicherungsmindernd“ anrechnen lassen müssen, wenn die Fonds mit ihren Prämien Verluste erwirtschaftet haben. Da die Sparanteile der Prämien vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden sind, sei das Risiko der Fondsanlage vom Versicherungsnehmer zutragen.