Hintergrund der Kündigungswelle sind die hohen Zinsen bei Altverträgen
Hintergrund dieser Kündigungswelle sind die aktuell niedrigen Zinsen, die den Bausparkassen ein Dorn im Auge sind, weil sie aus „Altverträgen“ Guthaben häufig noch 4 % bis 5 % Zinsen verzinsen müssen.
Häufig haben die Bausparkassen Neukunden mit der Aussicht auf hohe Zinsen geködert und dabei auch Sparer angesprochen, die von vornherein kein Interesse an einem Bauspardarlehen hatten. Nun argumentieren die Bausparkassen damit, dass 10 Jahre nach der Zuteilungsreife nicht mehr damit zu rechnen ist, dass - gerade diese - Bausparkunden das Darlehen noch in Anspruch nehmen wollen.
Gekündigt werden zuteilungsreife Bausparverträge
Das Ende der derzeitigen Kündigungswelle ist nicht absehbar; aus Sicht der Betroffenen sollte die Kündigung aber nicht hingenommen werden. Die rechtliche Argumentation der Bausparkassen ist zum Teil schlichtweg falsch. Die von der Kündigungswelle betroffenen Verträge sind meist mehr als 10 Jahren zuteilungsreif, aber noch nicht vollständig bezahlt. Bis zum Erreichen der Zuteilungsreife haben die meisten Kunden die Zahlungen eingestellt und profitieren von den vereinbarten Zinsgutschriften. Diese „Altverträge“ werden nun mit der Begründung gekündigt, dass die Kunden die Darlehen gar nicht mehr annehmen wollen, sondern es lediglich auf eine gut verzinste Geldanlage abgesehen haben.
Bausparkassen berufen sich auf Kündigungsrecht
Dabei berufen sich die Bausparkassen zumeist auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der aber das Kündigungsrecht eines Darlehensgebers regelt. Jedoch erst, wenn die Bausparsumme vollständig angespart ist wechselt der Bausparer die Rolle vom Darlehensnehmer zum Darlehensgeber der Bausparkasse. Erst dann kann das Kündigungsrecht des § 489 BGB greifen. Solange die Bausparsumme noch nicht vollständig einbezahlt ist, steht der Bausparkasse nach unserer Auffassung deshalb kein Kündigungsrecht zu.
Bausparer sollten ihre Kündigung nicht widerspruchslos hinnehmen und sich fachanwaltlich beraten lassen
Entsprechend hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 9. Oktober 2015 (Az: 6 O 126/15) argumentiert (noch nicht rechtskräftig). Des Weiteren finden sich in den allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) häufig auch Regelungen, die gegen die Kündigungsmöglichkeit der „Altverträge“ sprechen. Als von einer Kündigung betroffenen Bausparer sollten Sie diese keinesfalls hinnehmen, sondern sich zunächst rechtlich beraten lassen.
Diesbezüglich und auch bei Fragen zur weiteren Vorgehensweise und anfallenden Kosten sind wir selbstverständlich gerne behilflich.