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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 10.06.2016

Widerrufs­belehrung

Anwalt: Landgericht Hamburg verurteilt Deutsche Kreditbank AG zur Rück­abwicklung eines Immobilien­darlehens­vertrages

Widerruf von Darlehens­verträgen nur noch bis zum 20.06.2016, 24:00 Uhr, möglich

Das Landgericht Hamburg hat mit Teil-Anerkenntnis- und Schluss­urteil vom 02. Juni 2016 - 313 O 164/15 - die Deutsche Kreditbank AG zur Rück­abwicklung eines Immobiliar­darlehens­vertrags verurteilt. Der Hamburger Kläger hatte einen Darlehens­vertrag über 129.200,00 Euro zum Erwerb einer Eigentums­wohnung mit der Beklagten am 07. März 2007 zu einer jährlichen Verzinsung von 5,16 Prozent abgeschlossen. Seine Erklärung zum Abschluss des streit­gegen­ständlichen Vertrages widerrief der Darlehens­nehmer, der von HAHN Rechts­anwälte vertreten wird, am 12. Januar 2015 wegen Fehler­haftigkeit der Widerrufs­belehrung.

Darlehensvertrag wirksam widerrufen

Das Landgericht Hamburg stellt fest, dass der hilfsweise erhobene Feststellungs­antrag zulässig und begründet sei. Die Beklagte hatte eine Hilfswider­klage erhoben und der Kläger hatte diese teilweise anerkannt. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehens­vertrag sei vom Kläger wirksam widerrufen worden und in ein Rückgewährs­verhältnis umgewandelt worden. Die von der Beklagten erteilte Widerrufs­belehrung sei aufgrund des Hinweises, dass die Wider­rufs­frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu laufen beginne, nicht deutlich. Nach ständiger Praxis des Bundes­gerichts­hofs ermögliche die Verwendung des Wortes „frühestens“ nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Der Verbraucher werde vielmehr im Unklaren gelassen, von welchen weiteren Voraus­setzungen der Beginn des Frist­ablaufs gegebenenfalls abhängen soll.

Widerrufsbelehrung weicht von Musterbelehrung ab

Die Beklagte könne sich wegen der erteilten Belehrung auch nicht auf die Schutz­wirkung der Muster­belehrung nach BGB-Info­verordnung a.F. berufen, weil diese vom Muster abweiche. Die Beklagte habe bereits in den „Grundtext“ ein­gegriffen. So heiße es „der Lauf der Frist“ statt „Frist“, „zur Wahrung der Frist“ statt „zur Wahrung der Wider­rufs­frist“ und „empfangenen Leistungen“ statt „empfangene Leistung“. Auch in dem Abschnitt über „Finanzierte Geschäfte“ seien einige textliche Eingriffe vorgenommen worden. Die Formulierungen der Anlage 2 zur BGB-Info­verordnung seien nicht lediglich als grobe Hinweise oder Richtlinien, sondern als verbindliche Vorgabe gedacht. Die verschiedenen Senate des Bundes­gerichts­hofs hätten unisono strenge Anforderungen an das Eingreifen der Schutz­wirkung der Muster­belehrung gestellt.

Widerrufsrecht des Klägers weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich

Ferner könne die Beklagte dem Kläger auch nicht den Einwand der Verwirkung oder der unzulässigen Rechts­ausübung im Hinblick auf den Widerruf entgegenhalten. Das erforderliche Umstands­moment sei vorliegend nicht gegeben. Schließlich sei auch kein Ansatzpunkt für ein rechts­missbräuchliches Verhalten des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Ober­landes­gerichts gegeben.

Hahn Rechts­anwälte bieten weiterhin einen kosten­freien Erstcheck von Widerrufs­belehrungen auf Fehler­haftigkeit an

„Es ist erfreulich, dass vorliegend eine Kammer des Land­gerichts Hamburg weder dem hiesigen noch anderen Ober­landes­gerichten im Hinblick auf eine banken­freundliche Rechtsprechung zur Verwirkung nicht gefolgt ist“, stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn fest. HAHN Rechts­anwälte bietet einen kosten­freien Erstcheck der Widerrufs­belehrung auf Fehler­haftigkeit noch bis 12. Juni 2016 an. „Das Widerrufs­recht bei Darlehens­verträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, kann nur noch bis zum 20. Juni 2016, 24:00 Uhr, ausgeübt werden“, so Hahn abschließend.

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