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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 25.10.2016

Immobilien­darlehensvertrag

Anwalt: LG Berlin verurteilt die Deutsche Kreditbank AG (DKB) zur Rück­abwicklung eines Immobilien­darlehens­vertrages

Laut dem Landgericht wurde mit der Belehrung nicht zutreffend über den Beginn der Wider­rufs­frist belehrt

Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 06. Oktober 2016 - 10 O 376/15 - die Deutsche Kreditbank AG (DKB) zur Rück­abwicklung eines Immobilien­darlehens­vertrages verurteilt und Nutzungs­ersatz von 2,5 Prozent­punkten über Basiszins zuerkannt. Die Kläger hatten am 8./11. März 2006 zum Zwecke der Finanzierung eines Vermietungs­objekts einen Darlehens­vertrag über einen Betrag von 177.680,00 Euro mit der DKB geschlossen. Die Kläger - ein Ehepaar aus Baunatal in der Nähe von Kassel - wurden von HAHN Rechts­anwälte vertreten.

Darlehensvertrag wurde wirksam widerrufen

Das Landgericht Berlin stellt fest, dass der Darlehens­vertrag aus dem Jahr 2006 wirksam widerrufen worden sei. Die dortige „frühestens“-Belehrung sei fehlerhaft. Laut dem Landgericht wurde mit der Belehrung nicht zutreffend über den Beginn der Wider­rufs­frist belehrt. Die Bank könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Gesetzes­fiktion des Paragraphen 14 BGB-Info­verordnung a.F. berufen, weil sie das Muster nicht un­verändert übernommen habe. Zwar habe der 4. Zivilsenat des Kammer­gerichts in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2014 entschieden, dass eine gewisse redaktionelle Bearbeitung mit einer dadurch bedingten grammatikalischen Folge­änderung als unschädlich anzusehen sei.

Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ ersatzlos gestrichen

Die Eingriffe der Beklagten in das Muster gehen nach dem Landgericht aber über eine sprachliche Reduktion hinaus. So sei die im Muster vorgesehene und durch Fettdruck hervor­gehobene Zwischen­überschrift „Widerrufs­recht“ ersatzlos gestrichen worden. Ein weiterer inhaltlicher Eingriff beträfe die unter der Zwischen­überschrift „Finanzierte Geschäfte“ wieder­gegebene Textpassage. Diesbezüglich sei der Gestaltungs­hinweis 9 nicht umgesetzt worden. Auch seien entgegen der Auffassung der Beklagten keine Verwirkung und auch kein Rechts­missbrauch anzunehmen.

Kunden mit ähnlicher bzw. identischer Widerrufsbelehrung sollten sich fachanwaltlich beraten lassen

„Das Urteil des Land­gerichts Berlin reiht sich bei den sogenannten Widerrufs­fällen ein in eine Vielzahl von mittlerweile positiven Urteilen für Verbraucher gegen die DKB“, stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechts­anwälte fest. „Das Urteil sollte allen Kunden der DKB, deren Kredit­vertrag eine ähnliche bzw. identische Widerrufs­belehrung enthält, animieren, sich um eine fach­anwaltliche Vertretung am besten durch eine renommierte Kanzlei zu bemühen“, meint Hahn abschließend.

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