Darlehensvertrag wurde wirksam widerrufen
Das Landgericht Berlin stellt fest, dass der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2006 wirksam widerrufen worden sei. Die dortige „frühestens“-Belehrung sei fehlerhaft. Laut dem Landgericht wurde mit der Belehrung nicht zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Die Bank könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Gesetzesfiktion des Paragraphen 14 BGB-Infoverordnung a.F. berufen, weil sie das Muster nicht unverändert übernommen habe. Zwar habe der 4. Zivilsenat des Kammergerichts in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2014 entschieden, dass eine gewisse redaktionelle Bearbeitung mit einer dadurch bedingten grammatikalischen Folgeänderung als unschädlich anzusehen sei.
Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ ersatzlos gestrichen
Die Eingriffe der Beklagten in das Muster gehen nach dem Landgericht aber über eine sprachliche Reduktion hinaus. So sei die im Muster vorgesehene und durch Fettdruck hervorgehobene Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ ersatzlos gestrichen worden. Ein weiterer inhaltlicher Eingriff beträfe die unter der Zwischenüberschrift „Finanzierte Geschäfte“ wiedergegebene Textpassage. Diesbezüglich sei der Gestaltungshinweis 9 nicht umgesetzt worden. Auch seien entgegen der Auffassung der Beklagten keine Verwirkung und auch kein Rechtsmissbrauch anzunehmen.
Kunden mit ähnlicher bzw. identischer Widerrufsbelehrung sollten sich fachanwaltlich beraten lassen
„Das Urteil des Landgerichts Berlin reiht sich bei den sogenannten Widerrufsfällen ein in eine Vielzahl von mittlerweile positiven Urteilen für Verbraucher gegen die DKB“, stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte fest. „Das Urteil sollte allen Kunden der DKB, deren Kreditvertrag eine ähnliche bzw. identische Widerrufsbelehrung enthält, animieren, sich um eine fachanwaltliche Vertretung am besten durch eine renommierte Kanzlei zu bemühen“, meint Hahn abschließend.