Der Ruf nach schärferen Gesetzen und Strafen für sexuelle Belästigungen wird immer lauter
Über die Berichterstattung der Massenmedien hinaus scheint das sexualisierte Verhalten der Männer von heute ein omnipräsentes Problem zu sein: Geht es nach einschlägigen Medienvertretern und Feministen-Gruppen, ist der Sexismus in deutschen Bars und Clubs, aber auch in Schulen sowie am Ausbildungs- und Arbeitsplatz ein allgegenwärtiges Dauerproblem.
Der Ruf nach schärferen Gesetzen und härteren Strafen gegen sexuelle Belästigung erklingt immer lauter und die Toleranzgrenze bei wie auch immer gearteter Annäherung ist bundesweit am Siedepunkt.
Wiederholt geistern Mythen und Halbwahrheiten durch die Medienberichterstattung, gleichzeitig weiß aber kaum einer wirklich, wie die Rechtslage bei sexueller Belästigung in Deutschland ausgestaltet ist.
Das erste Problem stellt sich bereits bei der Begriffsbestimmung
Denn was genau unter einer „sexuellen Belästigung“ zu verstehen ist, da hat so ziemlich jeder eine ganz eigene Vorstellung: Beim Einen beginnt diese bereits mit einer flattrigen Bemerkung zweideutigen Inhalts oder mit der scheinbar zufälligen Berührung. Andere empfinden sexualisierte oder sexistische „Herrenwitze“ als sexuell belästigend. Bei wieder anderen beginnt die Belästigung mit dem geifernden Blick in den Ausschnitt oder plumpen „Angeboten“ eindeutigen Inhalts, sei es verbal oder als schlüpfrige SMS auf dem Handy. Große Einigkeit besteht immerhin darin, dass die Grenze zwischen Scherz und Flirt einerseits und sexueller Belästigung andererseits jedenfalls dann eindeutig überschritten ist, wenn „geschlechtliche Körperregionen“ in unerwünschter Weise mehr als nur flüchtig berührt werden. Wobei allerdings auch hier die Meinungen auseinander gehen, nämlich was Alles zu den „geschlechtlichen Körperregionen“ zählen soll: Einigkeit besteht hier nur bei dem Griff zwischen die Beine, aber was ist mit Brust und Po, oder den Oberschenkeln? Vielleicht aber auch der Mund, die Wangen oder „nur“ die Schultern? Was ist mit Berührungen der nackten Haut, etwa ein Streicheln des Oberarms oder vielleicht des Handrückens? Nach einer vielzitierten Studie sollen europaweit zwischen 83 und 102 Millionen Frauen ab 15 Jahren von sexueller Belästigung betroffen sein – das sind immerhin zwischen 45 und 55 Prozent aller Frauen innerhalb der gesamten EU, eine sehr beachtliche Zahl. Allerdings weist auch diese Studie darauf hin, dass eben jeder Mensch eine ganz eigene Meinung dazu hat, was genau eine sexuelle Belästigung sein soll: ob etwa plumpe Annäherungsversuche durch Männer, sexistische Witze oder ungewollte Nacktfotos per SMS bereits zu einer sexuellen Belästigung zählen, wurde bei den Befragten sehr unterschiedlich gesehen, was sicherlich auch vom jeweiligen Kontext im konkreten Einzelfall abhängen mag.
Gesetzgeber hat sexuelle Belästigung bislang nicht unter Strafe gestellt
Diese Überlegungen waren sicherlich bisher vermutlich ein maßgeblicher Grund dafür, dass der Gesetzgeber bislang die sexuelle Belästigung nicht unter Strafe gestellt hat: Denn die Meinungen zur sexuellen Belästigung sind bis auf eindeutige Extremfälle letztlich ausschließlich subjektiv geprägt und gehen so weit auseinander, dass eine allgemeingültige Definition kaum möglich erscheint. Dies aber wäre notwendige Bedingung um Eingang in eine rechtssichere gesetzliche Regelung zu finden, die ja dann unabhängig vom Einzelfall und für jeden gleichermaßen gelten müsste.
Entsprechend entfalten sexuelle oder sexualisierte Handlungen nach der derzeitigen Rechtslage eine strafrechtliche Qualität erst dann, wenn sie eine gewisse „Erheblichkeitsschwelle“ überschreiten und zudem dabei zusätzlich entweder durch ein Ausnutzen einer mangelnden Willensbildung des Opfers (z.B. bei stark Alkoholisierten bzw. Schutzlosen) oder durch Gewalteinwirkung oder Bedrohung erfolgen.
Zurzeit werden nur Vergewaltigungsdelikte strafrechtlich verfolgt
Sprich, wegen eines Sexualdeliktes wird nach derzeitigem Recht strafrechtlich nur verfolgt, wer sein Opfer durch eine erhebliche sexuelle Handlung missbraucht oder nötigt (vergewaltigt), nicht aber „nur“ belästigt. Momentan sind also das Spannen, beschämende sexuelle Bemerkungen und Berührungen von Po, Brüsten oder auch im Schritt (solange dies oberhalb der Kleidung erfolgt), aber auch der plötzliche Kuss auf den Mund strenggenommen nicht strafbar.
Der Grund dürfte in den genannten Abgrenzungsproblemen zu suchen sein. Solche Belästigungen sind eben noch nicht so erheblich, als dass sie den schwer bestraften Sexualtaten des Strafgesetzes zugeordnet werden könnten.
Das Kernproblem liegt letztlich darin, dass bislang im Strafrecht wie bereits gesagt grundsätzlich nur solche Taten verfolgt werden können, welche unter Ausnutzung einer mangelnden Willensbildung beim Opfer oder mit Gewalt bzw. Drohung erfolgen. Wenn aber eine „sexuelle Nötigung“ vorliegt, dann drohen nach dem Gesetz sehr harte Strafen, was letztlich die bereits genannten „Erheblichkeitsschwelle“ begründet: Denn auch wenn das Begrapschen des Pos oder der ersichtlich ungewollt aufgedrückte Kuss fraglos eine nicht hinnehmbare Belästigung darstellen, will der deutsche Gesetzgeber ein solches Verhalten nachvollziehbarer Weise nicht mit bis zu 15 Jahren Gefängnis bestrafen. Das aber wäre die unweigerliche Folge, würde man hierbei schon von einer Sexualstraftat wie etwa einer sexuellen Nötigung sprechen.
Straftatbestand der „sexuellen Belästigung“ existiert im Deutschen Strafrecht nicht
Gleichzeitig existiert aber ein Straftatbestand der „sexuellen Belästigung“ bislang nicht. Und so missachtend und moralisch verwerflich sexuelle Belästigungen auch sein mögen, sie stellen streng juristisch betrachtet auch keine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne dar. Der Gesetzgeber hat sich – zumindest bis jetzt – ganz bewusst dagegen entschieden sexuelle Belästigungen unter den strafrechtlichen Schutz zu stellen. Und deshalb sollen die Beleidigungsdelikte kein Substitut, etwa ein „kleines Sexualstrafrecht“ werden, zumal eine Beleidigung verlangt, dass der Täter mit seiner sexuellen Belästigung sein Opfer auch beleidigen will, sprich ihm seine Missachtung entgegenbringen, was in den meisten Fällen eben gerade nicht das zugrunde liegende Motiv für die Belästigung sein wird: Vielmehr will der Täter eine sexuelle Annäherung oder schlicht eigene sexuelle Erregung erzielen und dabei selten (nachweisbar) beleidigen wollen - für das Opfer freilich ein schwacher Trost, da es sich durch die Belästigung sicherlich beleidigt fühlen wird. Im deutschen Strafrecht kommt es aber bei der Bewertung einer Strafbarkeitsverwirklichung ausschließlich auf die Sicht des Täters, nicht des Opfers an – gleichwohl es genügend Richter gibt, die entgegen dieser Gesetzeslage sexuelle Belästigungen dennoch als Beleidigung aburteilen.
Und die einzig verbleibende strafrechtliche Alternative, um bei einer erheblichen sexuellen Belästigung doch noch zu einer Bestrafung der oder des Täter(s) zu gelangen, die (einfache) Nötigung (wie man sie etwa auch aus dem Straßenverkehr kennt), scheidet im Regelfall aus, weil die betroffene Person nicht durch Gewalt oder Drohung zur Duldung der sexuellen Handlung genötigt worden sein wird. Wie erst jüngst durch die sog. „Sex-Mobs“ belegt, spielen bei den meisten sexuellen Übergriffen Überraschung und Schnelligkeit eine Rolle, nicht physische Gewalt, zumal die juristischen Anforderungen an Gewalt sehr hoch wiegt.
Grapschen, Tatschen und Anmachen ist in Deutschland nicht strafbar, einzig im Arbeitsrecht existiert ein gesetzlicher Schutz
Sprich, Grapschen, Tatschen und Anmachen ist in Deutschland zwar nicht erlaubt, ist aber grundsätzlich auch nicht strafbar. Einzig im Arbeitsrecht existiert ein halbwegs effektiver gesetzlicher Schutz vor sexuellen Belästigungen. Am Arbeitsplatz haben sie als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bzw. als Dienstvergehen entsprechende arbeits- oder dienstrechtliche Sanktionen zur Folge. Ferner gilt bei sexuellen Belästigungen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung und der Berufsausübung das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, welches den Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen zwingt, wie Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung.
Jenseits vom Arbeitsplatz existiert aber in Bezug auf sexuelle Belästigung eine weite rechtliche Grauzone. Im Einzelfall werden entsprechende „einfache“ sexuelle Belästigungen entweder aus rechtlichen Gründen gar nicht sanktioniert, rechtlich unsauber und dem Grunde nach rechtswidrig als „Beleidigung“ bestraft oder aber als „echte“ Sexualdelikte mit den damit verbundenen äußerst harten und oftmals in Relation zur Tatschwere schlicht unverhältnismäßigen Strafen verfolgt. Echte Rechtssicherheit gibt es dabei im Strafrecht im Gegensatz zum Arbeitsrecht letztlich keine, weder für die Opfer noch für die Beschuldigten. Oft entscheidet allein das subjektive moralische Empfinden der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes, ob aus ein und demselben Vorgang eine Verfahrenseinstellung aus rechtlichen Gründen oder eine harte Verurteilung folgt - wobei dabei oft ironischerweise genau die angestaubten klischeebehafteten Vorurteile faktisch entscheidungserheblich sind, welche eigentlich als längst überwunden gelten sollten.
Soweit der Status quo.
Bundesregierung und Justiz wollen Abhilfe durch neues Strafgesetz gegen sexuelle Belästigung schaffen
Jetzt möchte die Bundesregierung, allen voran der Justiz- und der Innenminister aufgrund des oben aufgezeigten (längst bekannten) Dilemmas, nicht zuletzt also wohl eher als Folge des massiven Öffentlichkeitsdrucks nach „Köln“ schnelle Abhilfe mit einem neuen Strafgesetz gegen sexuelle Belästigung schaffen.
Problematisch an diesem ambitionierten Unterfangen ist, dass sich die bereits aufgezeigten Unwägbarkeiten, die mit der sexuellen Belästigung einhergehen und Grund für die bisherige Zurückhaltung des Gesetzgebers waren, nicht geändert haben.
Wenn sich also die oder der Eine schon bei schmutzigen Witzen oder schmierigen Anmachsprüchen sexuell belästigt fühlt, ist die Toleranzgrenze bei Anderen vielleicht erst bei körperlichen Berührungen im Intimbereich überschritten. gleichzeitig wäre auch aus „Tätersicht“ - welche in Bezug auf den Vorsatz im Strafrecht zwingende Relevanz hat - beider Anbahnung geschlechtlicher Kontakte schwierig zu beurteilen, wann nun der richtige Moment ist, um beispielsweise beim gemeinsamen Date oder bei der charmanten Bar-Bekanntschaft die Hand über die Schultern oder vielleicht sogar auf den Oberschenkel zulegen, um sich so (endlich ?) näher kommen zu können.
In Österreich gibt es bereits eines neues Strafgesetz
Blickt man zu unseren österreichischen Nachbarn, bei denen die Sexismusdebatte schon letztes Jahr entbrannte und zu politischen Diskussionen um die Verschärfung des Sexualstrafrechts führte, wird die Problematik noch deutlicher. In Österreich gilt seit einiger Zeit ein Strafgesetz gegen sexuelle Belästigung, welches aber einigen nicht weit genug ging. Die österreichische Bundes-Frauenministerin hatte daher unlängst in einem Gesetzesentwurf gefordert, dass nicht nur wie bisher die Belästigung durch eine „ungewünschte geschlechtliche Handlung“ strafbar sein soll, sondern auch bereits „eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“. Der Begriff der „sexuellen Sphäre“ könnte aber so ziemlich jedes zwischenmenschliche Verhalten umfassen, selbst nach allgemeiner Auffassung völlig „unsexuelle“ Berührungen der Haut - welche nach gutachterlicher Stellungnahme für sich gesehen schon ein sexuelles Organ darstellt. Demnach wären nachdem angestrebten Gesetzesentwurf der Ministerin auch Annäherungen beim Tanzen oder ein um die Hüfte oder den Hals gelegter Arm von Strafbarkeit bedroht.
Am Ende konnte sich der österreichische Gesetzgeber „nur“ dazu durchringen, mit bis zu sechs Monaten Gefängnis unter Strafe zu stellen, wenn eine Person durch „eine geschlechtliche Handlung an ihr oder vor ihr Ärgernis erregt oder durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle diese in ihrer Würde verletzt“ - die Rechtsprechung hierzu darf mit Spannung erwartet werden.
Mit diesem Gesetz sind im Ergebnis zwar verbale Entgleisungen nach wie vor straflos, beiden Po- und Brust-Grapschern ist aber in Österreich jetzt Schluss – möchte man meinen. Aber an dem von unseren österreichischen Nachbarn so vorbildlich kodifizierten Gesetz gegen die sexuelle Belästigung wird die Hilflosigkeit des Gesetzgebers mehr als deutlich: Die Gesetzesformulierung ist derart schwammig, dass es mehr Fragen und Auslegungsspielraum aufwirft, als es letztlich Abhilfe schafft. Wann ist denn eine Berührung intensiv? Was ist eine geschlechtliche Handlung, was ein Ärgernis und wann beginnt ein solches? Wie genau ist die Geschlechts-Sphäre definiert?
Wieder ist man bei dem oder der Einen angelangt, wo schon die Hand am Oberschenkel trotz eines vorausgegangenen Dates als sexuell belästigend empfunden wird bzw. dem oder der Anderen, wo ein solches Verhalten geradezu erwünscht ist. Will man den angetrunkenen Oktoberfestbesucher, der im Vorbeigehen einer Frau einen Klaps auf den Hintern gibt, bis zu 6 Monate dafür wegsperren? Und trauen sich österreichische Männer nach Erlass dieses Gesetzes überhaupt noch auf Dates den „ersten Schritt“ zu tun und allen Mut zusammenzunehmen für einen ersten Kuss?
Aus juristischer Sicht müssen Strafgesetze ausreichend formuliert sein
Diese Beispiele mögen plakative erscheinen, doch die beinhaltete Kritik ist nicht unberechtigt – zumindest aus juristischer Sicht, denn Strafgesetze müssen ausreichend bestimmt formuliert sein. Und von Bestimmtheit kann bei Rechtsbegriffen wie „geschlechtliche Handlung“ „Ärgernis“ „intensiv“ und „Geschlechts-Sphäre“ ja nun wirklich keine Rede sein. Denn all diesen Begrifflichkeiten ist eines gemein, jeder Mensch wird hierzu eine ganz eigene und meist unterschiedliche Auffassung und Auslegung haben - so auch ein Richter, der ein solches Gesetz anwenden soll.
Schon bei der oben aufgezeigten „Erheblichkeitsschwelle“ im deutschen Recht herrscht im juristischen Diskurs und unter Gerichten große Unklarheit, was genau „erheblich“ eigentlich bedeutet. Wie soll da dann erst ernsthaft mit Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit bundesweit für alle Angeklagten einheitlich über solch unbestimmte, sozio-kulturell definierte Begriffe wie „geschlechtliche Handlung“, „intensiv“ oder gar „Geschlechts-Sphäre“ entschieden werden?
gleichzeitig steht außer Frage, dass die derzeitige Rechts- und Gesetzeslage in Deutschland, weder beschämende Anmachen noch tätliche Grapschereien unter Strafe zu stellen, auch keine Lösung sein kann - weder für Opfer, noch für Beschuldigte einer sexuellen Belästigung. Denn zum einen brauchen Opfer Schutz vor Rechtseingriffen in solch höchstpersönliche Lebensgüter wie der eigenen Sexualität, sowie Rechtssicherheit, sich gegen sexuelle Übergriffe und Angriffe wehren zu dürfen ohne hierbei selbst eine Strafe zu fürchten, gleichzeitig brauchen aber auch die Beschuldigten in einem Rechtsstaat Rechtssicherheit um zu wissen, welche Verhaltensweisen erlaubt und welche nicht erlaubt sind. Denn wie gesagt entscheiden deutsche Gerichte trotz der mangelnden gesetzlichen Grundlage bei sexuellen Belästigung mal für, mal gegen die Angeklagten, letzteres mit fragwürdiger Auslegung der Beleidigungs- und Nötigungstatbestände und damit juristisch schlicht falsch.
Die Herausforderung besteht darin, den Schutz der eigenen Sexualität einerseits und das wilde Pönalisieren von bloßen Geschmacklosigkeiten andererseits in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Ein schwieriges Unterfangen. Der viel diskutierte und leider oft völlig unkritisch aufgegriffene Vorschlag, den Tatbestand der „sexuellen Nötigung“ einfach auch auf Fälle ohne Gewalt oder Drohung auszudehnen, ist aber mit Sicherheit der falsche Weg: Hier fängt die Mindeststrafe bei einem Jahr an. Es hat seinen Grund, dass der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, gerade denjenigen besonders hart zu bestrafen, der eben nicht auf bloße Überraschung oder Distanzlosigkeit zurückgreift, sondern sich sogar körperlicher Gewalt und Drohung bedient, um an seine sexuellen Ziele zu gelangen - bei der Unterscheidung zwischen Diebstahl und Raub ist das nicht anders. Mindestens (!) ein Jahr Gefängnis für den typischen „Oktoberfest-Grapscher“ mag aus Sicht eines verärgerten Opfers wünschenswerter erscheinen als Straflosigkeit, aber rechtspolitisch ist das blanker Irrsinn.
Um zu einer annehmbaren und vor allem gerechten Lösung zu kommen, muss die Debatte um die Frage des „Ob“ und dem „Wie“ einer strafbewährten sexuellen Belästigung differenziert und frei von subjektiver Moral geführt werden. Es bleibt abzuwarten, ob es in der moralisch nach „Köln“ aufgeheizten Debatte nicht bereits zu spät hierfür ist.