wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 31.03.2016

Widerruf

Anwalt: Gute Neuigkeiten für den Widerruf von Darlehens­verträgen

Motivation des Verbrauchers für Ausübung des Widerrufs­rechts nicht von Bedeutung

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15)

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­gerichts­hofs (BGH) hat sich am 16.03.2016 in einer noch nicht im Volltext veröffentlichten Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Umständen der Widerruf eines Fern­absatz­vertrages rechts­missbräuchlich sein kann (BGH, U. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15).

Warum ist die Entscheidung interessant?

In vielen von uns gegen Banken geführten Widerrufs­verfahren mussten die Banken inzwischen einsehen, dass die von ihnen verwendeten Widerrufs­belehrungen falsch sind und unsere Mandanten ein Widerrufs­recht tatsächlich noch hatten, da die Wider­rufs­frist aufgrund der falschen Belehrungen nie zu laufen begonnen hatte. Da die Berufung auf die Richtigkeit der Belehrungen für die Banken in den meisten Fällen nicht mehr zum gewünschten Erfolg führt, sind sie dazu übergegangen, sich auf die Verwirkung des Widerrufs­rechtes und auf die Rechts­missbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufs­rechtes zu berufen. Zu diesem Themenkreis liegt eine Entscheidung des BGH in Bezug auf den Widerruf von Darlehens­verträgen bisher nicht vor.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH hat entschieden, dass es auf die Motivation des Verbrauchers zum Widerruf eines Fern­absatz­vertrages nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht ankommt, da der Widerruf nach der Rechtslage nicht begründet werden muss.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Verbraucher versucht, vor dem Widerruf noch einen günstigeren Preis zu verhandeln und nach dem Scheitern der Verhandlungen den Vertrag widerrufen. Der Händler war der Auffassung, dies sei rechts­missbräuchlich gewesen.

Was heißt das für den Widerruf von Darlehensverträgen?

Der BGH hatte in seiner Entscheidung unter anderem § 355 BGB zu berücksichtigen, der auch für den Widerruf von Verbraucher­darlehens­verträgen gilt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass es einer Begründung des Widerrufes nicht bedarf. Einzig und allein entscheidend ist, dass der Widerruf frist­gemäß erklärt wird.

Der unter anderem für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH wird die Entscheidung des VIII. Senates zu berücksichtigen haben. Will er abweichend entscheiden, müsste der große Senat des Bundesgerichts­hofes angerufen werden. Da der große Senat sehr selten einberufen wird und die einzelnen Senate sich in der Regel untereinander folgen, ist die Entscheidung des BGH als gutes Signal für Verbraucher im Hinblick auf die zu erwartenden Entscheidungen hinsichtlich Verbraucher­darlehens­verträgen zu werden.

Anwaltskanzlei Lenné prüft gerne auch Ihren Darlehensvertrag auf die Möglichkeit des Widerrufes

Warten Sie jedoch nicht zu lange, da aufgrund einer Gesetzes­änderung der Widerruf für zwischen 2002 und Juni 2010 geschlossener Alt­verträge nur noch bis zum 21.06.2016 möglich sein wird.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#2262

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2262
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!