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E-Commerce-Recht, EU-Recht, Internetrecht und Wettbewerbsrecht | 22.12.2016

Link zur Online­streit­beilegung

Anwältin zur neuen Abmahnfalle: Fehlender Link zur Online­streit­beilegung

Fehlende Links können kosten­pflichtig abgemahnt werden

Unternehmen, die online Waren und Dienst­leistungen Verbraucher-Kunden anbieten, müssen einen Link zur Online­streit­beilegungs­plattform (sog. „OS-Plattform“) der EU-Kommission bereithalten. Fehlt der Link kann dies kosten­pflichtig abgemahnt werden.

Hintergrund

Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Verfügung, auf der Verbraucher bei Problemen mit Unternehmen, Informationen zur außergerichtlichen Streit­beilegung erhalten. Bereits seit dem 09.01.2016 müssen Unternehmen auf diese Plattform hinweisen und einen entsprechenden Link setzen.

Der Hinweis auf die Plattform und der entsprechende Link müssen grund­sätzlich von allen Unternehmen erteilt und gesetzt werden, die in der EU eine Nieder­lassung haben und im Internet Verträge (Kauf- und/ oder Dienst­leistungs­verträge) mit Verbrauchern, ebenfalls mit Wohnsitz in der EU schließen. Im Umkehr­schluss entfällt die Pflicht für Unternehmen, die nur im B2B-Bereich Verträge schließen oder die Kunden ihren Wohnsitz im Nicht-EU-Ausland haben.

Wo und wie müssen die Hinweise erteilt werden?

Im Idealfall erfüllen Unternehmen die Informations­pflichten indem sie an leicht zugänglicher Stelle mit entsprechendem Hinweis, auf die OS-Plattform verlinken. Das kann präsent im Impressum erfolgen. Zudem sind der Hinweis und der Link in den AGB aufzunehmen.

Was sind die Rechtsfolgen?

Verstöße können einen Wettbewerbs­verstoß darstellen und entsprechend kosten­pflichtig abgemahnt werden. Die ersten Urteile hierzu sind bereits ergangen.

Das Oberlandes­gericht München (Az. 29 U 2498/16) hatte zuletzt über einen solchen Verstoß zu entscheiden. Der Fall betraf einen Online­händler, der über eBay seine Waren an Verbraucher­kunden verkaufte, ohne hierbei aber auf die OS-Plattform hinzuweisen und zu verlinken. Die kosten­pflichtige Abmahnung folgte unmittelbar und das OLG München bestätigte dies nunmehr auch gerichtlich.

Der fehlende Hinweis stelle bereits einen Verstoß gegen die Informations­pflichten der ODR-Verordnung der EU dar. Zudem fehlte auch der Link auf die Plattform, woraus sich nach Ansicht des OLG München auch ein Wettbewerbs­verstoß ergebe. Insbesondere, da die Verbraucher umfangreich über die Plattform in Kenntnis gesetzt werden sollen, sei der Verstoß auch erheblich.

Fazit

Unternehmen sollten sowohl auf ihrer Internet­seite als auch auf den unter­schiedlichsten Verkaufs­platt­formen sowohl den Hinweis als auch den Link zur OS-Plattform aufnehmen.

Das kann beispiels­weise im Impressum und in den AGB wie folgt aussehen: „Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucher­rechtlichen Streitig­keiten hat die Europäische Kommission eine Online-Plattform eingerichtet, die unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr aufgerufen werden kann“

Wichtig ist neben dem eigentlichen Hinweis, immer auch die Verlinkung auf die Plattform und dass der Link auch tatsächlich funktioniert.

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