Hintergrund
Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Verfügung, auf der Verbraucher bei Problemen mit Unternehmen, Informationen zur außergerichtlichen Streitbeilegung erhalten. Bereits seit dem 09.01.2016 müssen Unternehmen auf diese Plattform hinweisen und einen entsprechenden Link setzen.
Der Hinweis auf die Plattform und der entsprechende Link müssen grundsätzlich von allen Unternehmen erteilt und gesetzt werden, die in der EU eine Niederlassung haben und im Internet Verträge (Kauf- und/ oder Dienstleistungsverträge) mit Verbrauchern, ebenfalls mit Wohnsitz in der EU schließen. Im Umkehrschluss entfällt die Pflicht für Unternehmen, die nur im B2B-Bereich Verträge schließen oder die Kunden ihren Wohnsitz im Nicht-EU-Ausland haben.
Wo und wie müssen die Hinweise erteilt werden?
Im Idealfall erfüllen Unternehmen die Informationspflichten indem sie an leicht zugänglicher Stelle mit entsprechendem Hinweis, auf die OS-Plattform verlinken. Das kann präsent im Impressum erfolgen. Zudem sind der Hinweis und der Link in den AGB aufzunehmen.
Was sind die Rechtsfolgen?
Verstöße können einen Wettbewerbsverstoß darstellen und entsprechend kostenpflichtig abgemahnt werden. Die ersten Urteile hierzu sind bereits ergangen.
Das Oberlandesgericht München (Az. 29 U 2498/16) hatte zuletzt über einen solchen Verstoß zu entscheiden. Der Fall betraf einen Onlinehändler, der über eBay seine Waren an Verbraucherkunden verkaufte, ohne hierbei aber auf die OS-Plattform hinzuweisen und zu verlinken. Die kostenpflichtige Abmahnung folgte unmittelbar und das OLG München bestätigte dies nunmehr auch gerichtlich.
Der fehlende Hinweis stelle bereits einen Verstoß gegen die Informationspflichten der ODR-Verordnung der EU dar. Zudem fehlte auch der Link auf die Plattform, woraus sich nach Ansicht des OLG München auch ein Wettbewerbsverstoß ergebe. Insbesondere, da die Verbraucher umfangreich über die Plattform in Kenntnis gesetzt werden sollen, sei der Verstoß auch erheblich.
Fazit
Unternehmen sollten sowohl auf ihrer Internetseite als auch auf den unterschiedlichsten Verkaufsplattformen sowohl den Hinweis als auch den Link zur OS-Plattform aufnehmen.
Das kann beispielsweise im Impressum und in den AGB wie folgt aussehen: „Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Kommission eine Online-Plattform eingerichtet, die unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr aufgerufen werden kann“
Wichtig ist neben dem eigentlichen Hinweis, immer auch die Verlinkung auf die Plattform und dass der Link auch tatsächlich funktioniert.