Was ist passiert?
Eine Arbeitnehmerin war seit 25 Jahren bei der Sparkasse angestellt. Das Arbeitsverhältnis verlief bislang ohne Beanstandungen.
Der Ehemann der Arbeitnehmerin veröffentlichte folgende Posts auf seiner Seite bei facebook “Hab gerade mein Sparkassen-Schwein auf (Name des Vorstandes der Sparkasse) getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger.” und neben einer Abbildung eines Fisches schrieb er “Unser Fisch stinkt vom Kopf”. Bei den Kommentaren hierzu war auch der Name der Arbeitnehmerin zu finden.
Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich. Als Begründung gab der Arbeitgeber unter anderem die Nutzung des “gefällt mir” Button zu den Posts ihres Mannes an.
Hiergegen ging die Arbeitnehmerin im Wege der Kündigungsschutzklage vor.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.03.2012, Az. 1 Ca 148/11 gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Das Gericht stellte vorab klar, dass die Postings des Ehemannes an sich, nicht als Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin anzusehen sind. Die Betätigung des “gefällt mir” Button hingegen kann als Verstoß gegen die Loyalität südlichsten angesehen werden, wenn die Kommentare entsprechende Inhalte haben.
Das Gericht konnte jedoch nicht abschließend klären, ob der Ehemann über das Profil der Arbeitnehmerin den “gefällt mir” Button betätigte oder diese das selbst vornahm. Das Gericht konnte diese Frage allerdings offen lassen, da die Kündigung auch bei unterstellter eigener Betätigung aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit ohne Abmahnung unwirksam war.
Fazit
Arbeitnehmer sollten auch im privaten Bereich darauf achten was sie in den sozialen Netzwerken veröffentlichen und was sie mit “gefällt mir” befürworten. Enthält der Eintrag beleidigende Inhalte des Arbeitgebers kann dies als Schmähkritik angesehen werden, was nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber kann hierauf mit einer Kündigung reagieren. Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers, auch in Form von Beleidigungen, können grundsätzlich zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Nur in Ausnahmefällen kann, wie im vorliegenden Fall aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit, zunächst eine Abmahnung erforderlich sein. Das hängt aber stets vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal auf alle Arbeitsverhältnisse übertragen werden!