Trennungszeitpunkt – Wann ist die Trennung eigentlich erfolgt?
Der Trennungszeitpunkt ist wichtig, da spätestens im Scheidungstermin das Trennungsjahr abgelaufen sein muss, so dass der Scheidungsantrag nicht zu früh gestellt werden darf. Unstreitig dürfte eine Trennung vorliegen, wenn einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Grundsätzlich ist aber auch eine Trennung innerhalb der Wohnung möglich, die sog. „Trennung von Tisch und Bett“. Im Klartext bedeutet das, dass man für den Ehegatten keinerlei Versorgungsleistungen mehr erbringen darf, wie Wäsche waschen, kochen, einkaufen, etc. und getrennte Schlafzimmer einrichten muss.
Wer bleibt in der Ehewohnung und wer zieht aus?
Streit zwischen den Ehegatten kann schon beginnen bei der Frage, wer denn in der Ehewohnung bleibt und wer auszieht, unabhängig davon, ob die Wohnung angemietet oder im Eigentum eines der Eheleute steht. Falls Kinder vorhanden sind, wird im Streitfall darauf geachtet werden, dass derjenige, der die Kinder überwiegend betreut (Hauptbezugsperson) mit den Kindern im gewohnten Umfeld verbleibt, egal ob die Wohnung im Eigentum des anderen Ehegatten steht.
Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder – Wer entscheidet wo die Kinder künftig leben werden?
Zunächst ist festzuhalten, dass es auch bei der Trennung/ Scheidung in der Regel beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt. Eine Entscheidung über das Sorgerecht wird nur dann getroffen, wenn einer der Ehegatten eine solche gerichtlich beantragt. Ansonsten wird das Gericht bei der Scheidung nur über den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) mitentscheiden. Sollte keine einvernehmliche Regelung zum künftigen Wohnort der Kinder gefunden werden, darf keiner der Ehegatten gegen den Willen des anderen mit den Kindern einfach wegziehen. In diesem Fall sollte vorab die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Teil des Sorgerechts) beim zuständigen Familiengericht beantragt werden.
Derjenige, bei dem die Kinder wohnen, also wo sie Ihren Lebensmittelpunkt haben entscheidet in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine. Wichtige Angelegenheiten, wie z.B. medizinische und schulische Belange des Kindes sind nach wie vor gemeinsam zu regeln. Ferner wird oft eine Umgangsregelung getroffen, um verbindlich festzulegen, wann derjenige bei dem die Kinder nicht wohnen, Zeit mit den Kindern verbringen kann.
Hausrat – Wer bekommt die Couch und wer darf die Küche behalten?
Zum Hausrat können auch die gemeinsam angeschafften und genutzten Fahrzeuge gehören. Es kommt ganz auf die ehelichen Lebensverhältnisse an. Wer was mitnehmen darf richtet sich zunächst einmal nach den Eigentumsverhältnissen. Hatte ich also vor der Ehe schon ein Bett, darf ich es selbstverständlich auch mitnehmen. Nur in Ausnahmefällen kann einer der Ehegatten verlangen, dass ihm einzelne Gegenstände zur vorläufigen Nutzung überlassen werden (z.B. die Waschmaschine, der Herd etc., wenn auch die minderjährigen Kinder in der Ehewohnung verbleiben).
Bei gemeinsam angeschafften Gegenständen sind diese nach dem Grundsatz der „Billigkeit“ hälftig aufzuteilen. Es empfiehlt sich grds. eine einvernehmliche Lösung zu suchen, um nicht weitere unnötige Kosten zu produzieren. Man sollte sich immer die Frage stellen, ob prozessieren am Ende nicht wesentlich teurer wird, als die Neuanschaffung des Gegenstandes.
Unterhaltszahlungen während der Trennung - Kindesunterhalt
Derjenige Elternteil, der den minderjährigen Kindern den Unterhalt nicht durch Betreuung und Pflege leistet (also bei dem die Kinder nicht wohnen), ist seinen Kindern zum Barunterhalt verpflichtet.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird nach dem durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommen ermittelt mit Hilfe der sog. „Düsseldorfer Tabelle“.
Trennungsunterhalt ggü. dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten
Sofern der Ehegatte nach Zahlung des Kindesunterhalts noch leistungsfähig ist, kann der schlechter verdienende Ehegatte vom anderen Trennungsunterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, zu berücksichtigen sind auch während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten. Es wird dann zunächst der Unterhaltsbedarf ermittelt und dann geschaut ob der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.
Zu beachten ist bei der komplizierten Unterhaltsberechnung, dass sich die Nettoeinkünfte nach der Trennung verändern, da ab Januar des Folgejahres nach der Trennung ein Steuerklassenwechsel vorgenommen werden muss.
Ich kann als Anwältin daher nur empfehlen, so viel wie möglich einvernehmlich zu klären und sich rechtzeitig beraten zu lassen.