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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 03.11.2016

VW-Abgas­skandal

Anwältin hält Aktionärs­klagen gegen Porsche Automobil Holding SE für möglich

Der Grund hierfür ist, dass Porsche als Finanz­holding über die Aktien­mehrheit an der Volkswagen AG verfügt

Aktionäre der Porsche Automobil Holding SE können nach Ansicht der Kanzlei Bergdolt & Schubert wegen der „Diesel-Affäre“ rund um die Fahrzeuge der Volkswagen AG Schadens­ersatz­ansprüche gegen die Porsche Automobil Holding SE geltend machen.

Aktionäre können Schadensersatzansprüche geltend machen

Der Grund hierfür ist, dass Porsche als Finanz­holding über die Aktien­mehrheit an der Volkswagen AG verfügt und die Einkünfte aus diesen Aktien die einzigen nennenswerten Einkünfte des Unternehmens darstellen. Überdies war Martin Winterkorn in beiden Unternehmen gleich­zeitig Vorstands­vorsitzender.

Als börsennotierte Aktien­gesellschaft ist die Porsche Automobil Holding SE verpflichtet, dem Kapital­markt Informationen zukommen zu lassen, die das Unternehmen und den Kurs der Aktie unmittelbar betreffen. Solche Informationen haben vorgelegen, seit VW beschlossen hat, auf dem US-Markt Abschalt­einrichtungen einzusetzen, um die dortigen Abgasgrenz­werte einzuhalten.

Informationen hätten veröffentlicht werden müssen

Als Finanz­holding war diese Information für die Porsche SE maßgeblich. Entstanden ist die Insider-Information im Jahr 2006, als bei Volkswagen beschlossen wurde, eine Abschalt­einrichtung einzusetzen. Vieles spricht dafür, dass die Porsche SE sämtliche Informationen darüber spätestens bis 19.11.2015 hätte veröffentlichen müssen, da die Volkswagen AG an diesem Tag eingeräumt hat, dass alle ihre 3-Liter-Motor-Fahrzeuge seit dem Jahr 2009 von der Abgas-Manipulation betroffen waren.

Anspruchs­berechtigt sind Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Unterlassen einer Insider-Information erworben haben und sie noch gehalten haben, als die Information bekannt wurde. Dies bedeutet also, dass Aktionäre Anspruchs­berechtigt sind, die die Aktie nach 2006 erworben haben und am 19.11.2015 noch gehalten haben.

Die Schadens­höhe beträgt unseres Erachtens EUR 21,03 pro Aktie, dem Kurs­differenz­schaden.

Achtung Verjährung droht

Wir empfehlen daher, eine Klage bis spätestens zum 19.11.2016 einzureichen, um eine möglicher­weise dann nach § 37b Abs. 4 WPHG a.F. eintretende Verjährung zu vermeiden.

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