Aktionäre können Schadensersatzansprüche geltend machen
Der Grund hierfür ist, dass Porsche als Finanzholding über die Aktienmehrheit an der Volkswagen AG verfügt und die Einkünfte aus diesen Aktien die einzigen nennenswerten Einkünfte des Unternehmens darstellen. Überdies war Martin Winterkorn in beiden Unternehmen gleichzeitig Vorstandsvorsitzender.
Als börsennotierte Aktiengesellschaft ist die Porsche Automobil Holding SE verpflichtet, dem Kapitalmarkt Informationen zukommen zu lassen, die das Unternehmen und den Kurs der Aktie unmittelbar betreffen. Solche Informationen haben vorgelegen, seit VW beschlossen hat, auf dem US-Markt Abschalteinrichtungen einzusetzen, um die dortigen Abgasgrenzwerte einzuhalten.
Informationen hätten veröffentlicht werden müssen
Als Finanzholding war diese Information für die Porsche SE maßgeblich. Entstanden ist die Insider-Information im Jahr 2006, als bei Volkswagen beschlossen wurde, eine Abschalteinrichtung einzusetzen. Vieles spricht dafür, dass die Porsche SE sämtliche Informationen darüber spätestens bis 19.11.2015 hätte veröffentlichen müssen, da die Volkswagen AG an diesem Tag eingeräumt hat, dass alle ihre 3-Liter-Motor-Fahrzeuge seit dem Jahr 2009 von der Abgas-Manipulation betroffen waren.
Anspruchsberechtigt sind Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Unterlassen einer Insider-Information erworben haben und sie noch gehalten haben, als die Information bekannt wurde. Dies bedeutet also, dass Aktionäre Anspruchsberechtigt sind, die die Aktie nach 2006 erworben haben und am 19.11.2015 noch gehalten haben.
Die Schadenshöhe beträgt unseres Erachtens EUR 21,03 pro Aktie, dem Kursdifferenzschaden.
Achtung Verjährung droht
Wir empfehlen daher, eine Klage bis spätestens zum 19.11.2016 einzureichen, um eine möglicherweise dann nach § 37b Abs. 4 WPHG a.F. eintretende Verjährung zu vermeiden.