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Schadensersatzrecht | 15.05.2019

Verzugs­pauschale

Anspruch von Pflege­diensten auf pauschalen Schadens­ersatz

Vorschrift des recht neuen § 288 Abs. 5 BGB auch auf Kranken­kassen anwendbar

In unserem heutigen Rechtstipp gebe ich Ihnen ein Update zu dem Anspruch von Pflege­diensten auf pauschalen Schadens­ersatz in Höhe von 40 Euro bei jeder verspätet gezahlten Pflege­rechnung.

Wir hatten bereits in einem vorangegangenen Beitrag auf die in Pflege­kreisen noch relativ unbekannte Vorschrift des recht neuen § 288 Abs. 5 BGB hingewiesen.

In der Vorschrift heißt es:

„(5) Der Gläubiger einer Entgelt­forderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgelt­forderung um eine Abschlags­zahlung oder sonstige Raten­zahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadens­ersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechts­verfolgung begründet ist.“

Da es sich bei Kranken­kassen eben nicht um Verbraucher handelt, ist die Vorschrift auch auf diese anzuwenden.

Pauschale unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten

Es kann für Pflege­dienste wirtschaftlich sehr interessant sein, einmal aufzulisten, welche Kassen in den zurück­liegenden Jahren mit welchen Rechnungen in Verzug geraten sind. Unsere Kanzlei hat bereits bei zahlreichen Kranken­kassen pauschalen Schadens­ersatz in Höhe von 40 Euro je aus­stehender Forderung durchgesetzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Pauschale in Höhe von 40 Euro bei jeder einzelnen Pflege­rechnung und für jeden Einzelnen zu pflegenden anfällt.

Beispiel

Ist eine Kranken­kasse also beispiels­weise bei einem zu Pflegenden in zehn aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mit der Zahlung in Verzug geraten, fällt die Pauschale auch zehn Mal, also in Höhe von 400 Euro an. Nicht selten ergeben sich bei der Berechnung Schadens­ersatz­ansprüche in Höhe von mehreren 10.000 Euro bezüglich einzelner Kassen.

Forderung trotz Ablehnung weiter verfolgen

Die Kassen reagieren hierauf in der Regel zunächst mit Ablehnung und bringen verschiedene Argumente vor, welche jedoch ebenfalls in der Regel nicht stichhaltig sind. Es lohnt sich, die Forderung trotzdem energisch weiter­zuverfolgen.

Im Ergebnis waren bereits mehrere Kassen bereit, pauschale Schadensersatz­zahlungen in Höhe von hohen fünfstelligen Beträgen zu leisten.

Möglichkeiten der Durchsetzung

Dieses zum Teil bereits außer­gerichtlich, zum Teil erst nach Anhängig­machung ent­sprechender Klagen. Zudem waren die betreffenden Kassen bereit, die entstandenen Anwalts­kosten und in den gerichtlichen Verfahren auch die entstandenen Gerichts­kosten zu erstatten.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern persönlich zur Verfügung.

Sämtliche Kontakt­daten erhalten Sie auch unter: www.rechtsanwaelte-werne.de

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