Neuwagen mit fehlerhafter Warnmeldung
Der Fahrer eines BMW X3 mit Schaltgetriebe monierte, dass häufig eine Warnmeldung “Kupplung überhitzt“ im Display erscheine. Laut Bedienungsanleitung muss man sodann das Fahrzeug langsam anhalten und bis zu 45 Minuten abkühlen lassen.
Die Warnmeldung trat auch nach mehreren Werkstattbesuchen immer wieder auf-der Käufer verlangte sodann im Rahmen des geschlossenen Vertrags die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache-will heißen: Er wollte ein neues Fahrzeug!
Kupplung des Fahrzeugs laut BMW technisch einwandfrei
BMW ließ sich darauf nicht ein und behauptete, es läge kein Mangel vor. Die Kupplung funktioniere einwandfrei und könne auch im Fahrbetrieb abkühlen - ein Anhalten und Abstellen des PKW sei gar nicht erforderlich. Während des Rechtsstreits wurde im Rahmen eines Kundendienstes laut BMW ein Software update aufgespielt, das eine korrigierte Warnmeldung enthalten sollte.
Das Oberlandesgericht Nürnberg gab dem Kläger Recht-BMW ging in die Revision.
Käufer darf von zunächst gewählter Art der Nacherfüllung wieder Abstand nehmen
Der BGH stellte fest, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe.
Dem Anspruch auf Nacherfüllung stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger anfangs zunächst eine andere Art der Nacherfüllung (nämlich die Nachbesserung durch Beseitigung des Mangels) verlangt habe.
Ein Käufer könne von seiner zunächst gewählten von der Nachbesserung Abstand nehmen und eine andere Alternative wählen.
Forderung nach Neuwagen nicht unverhältnismäßig
Auch sei die Forderung nach einem mangelfreien Neufahrzeug nicht unverhältnismäßig. Die Kosten einer Ersatzlieferung seien zwar deutlich höher als die Kosten der Nachbesserung durch ein Software-Update, jedoch komme dem Mangel eine erhebliche Bedeutung zu, weil er die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs spürbar einschränke.
Insoweit sei es ohne Einfluss, ob BMW (wie von dort aus behauptet) die Einblendung der irreführenden Warnmeldung durch das Aufspielen einer korrigierten Software beseitigt habe oder nicht.
Für die Beurteilung einer relativen Unverhältnismäßigkeit der Lieferung eines Neufahrzeug sei nämlich grundsätzlich derjenige Zeitpunkt maßgeblich, in welchem das nach Erfüllungsverlangen geltend gemacht worden sei - dieser Zeitpunkt lag hier definitiv vor dem Software-Update.
Jedoch beschied der BGH auch, das OLG habe fehlerhaft geurteilt, als es annahm, auf Nacherfüllung durch Nachbesserung könne nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden (und deshalb bestünde der Anspruch auf ein neues Fahrzeug).
Zwar dürfe BMW, auf Ersatzlieferung in Anspruch genommen, den Kunden nicht einfach mit dem Stichwort „Unverhältnismäßigkeit” auf die Reparatur verweisen, wenn ein Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt worden sei.
OLG muss Mängelbeseitigung durch Software-Update aufklären
Ob dies im vorliegenden Fall jedoch tatsächlich zuträfe, wisse man nicht. Hier hätte das Berufungsgericht im Wege eines ergänzenden Sachverständigengutachtens der von BMW aufgestellten Behauptung, die Warnfunktion “Überhitzte Kupplung“ sei durch das Software-Update mit einem korrigierten Warnhinweis verknüpft worden, nachgehen müssen und nicht behaupten dürfen, man halte es für möglich, der Mangel sei schlichtweg abgestellt worden.
BGH verweist Sache an OLG zurück
Aufgrund dieses Verfahrensfehlers hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück – die generellen Grundsätze der Entscheidung stärken jedoch die Rechte von Kunden nachhaltig!