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Kaufrecht und Vertragsrecht | 13.11.2018

Neuwagen mit Mangel

Anspruch auf Neuwagen bei nicht beseitigtem Mangel

Neuwagen muss „fabrikneu“ und mangelfrei sein

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Der BGH hat ein richtungs­weisendes Urteil gefällt, welches meines Erachtens noch Kreise ziehen wird

Neuwagen mit fehlerhafter Warnmeldung

Der Fahrer eines BMW X3 mit Schaltgetriebe monierte, dass häufig eine Warnmeldung “Kupplung überhitzt“ im Display erscheine. Laut Bedienungs­anleitung muss man sodann das Fahrzeug langsam anhalten und bis zu 45 Minuten abkühlen lassen.

Die Warnmeldung trat auch nach mehreren Werkstatt­besuchen immer wieder auf-der Käufer verlangte sodann im Rahmen des geschlossenen Vertrags die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangel­freien Ersatzsache-will heißen: Er wollte ein neues Fahrzeug!

Kupplung des Fahrzeugs laut BMW technisch einwandfrei

BMW ließ sich darauf nicht ein und behauptete, es läge kein Mangel vor. Die Kupplung funktioniere einwandfrei und könne auch im Fahrbetrieb abkühlen - ein Anhalten und Abstellen des PKW sei gar nicht erforderlich. Während des Rechts­streits wurde im Rahmen eines Kundendienstes laut BMW ein Software update aufgespielt, das eine korrigierte Warnmeldung enthalten sollte.

Das Oberlandes­gericht Nürnberg gab dem Kläger Recht-BMW ging in die Revision.

Käufer darf von zunächst gewählter Art der Nacherfüllung wieder Abstand nehmen

Der BGH stellte fest, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe.

Dem Anspruch auf Nacherfüllung stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger anfangs zunächst eine andere Art der Nacherfüllung (nämlich die Nach­besserung durch Beseitigung des Mangels) verlangt habe.

Ein Käufer könne von seiner zunächst gewählten von der Nach­besserung Abstand nehmen und eine andere Alternative wählen.

Forderung nach Neuwagen nicht unverhältnismäßig

Auch sei die Forderung nach einem mangel­freien Neufahrzeug nicht unverhältnismäßig. Die Kosten einer Ersatzlieferung seien zwar deutlich höher als die Kosten der Nach­besserung durch ein Software-Update, jedoch komme dem Mangel eine erhebliche Bedeutung zu, weil er die Ge­brauchs­fähig­keit des Fahrzeugs spürbar einschränke.

Insoweit sei es ohne Einfluss, ob BMW (wie von dort aus behauptet) die Einblendung der irre­führenden Warnmeldung durch das Aufspielen einer korrigierten Software beseitigt habe oder nicht.

Für die Beurteilung einer relativen Unverhältnis­mäßigkeit der Lieferung eines Neufahrzeug sei nämlich grund­sätzlich derjenige Zeitpunkt maßgeblich, in welchem das nach Erfüllungsverlangen geltend gemacht worden sei - dieser Zeitpunkt lag hier definitiv vor dem Software-Update.

Jedoch beschied der BGH auch, das OLG habe fehlerhaft geurteilt, als es annahm, auf Nacherfüllung durch Nach­besserung könne nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden (und deshalb bestünde der Anspruch auf ein neues Fahrzeug).

Zwar dürfe BMW, auf Ersatzlieferung in Anspruch genommen, den Kunden nicht einfach mit dem Stichwort „Unverhältnis­mäßigkeit” auf die Reparatur verweisen, wenn ein Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt worden sei.

OLG muss Mängelbeseitigung durch Software-Update aufklären

Ob dies im vorliegenden Fall jedoch tatsächlich zuträfe, wisse man nicht. Hier hätte das Berufungs­gericht im Wege eines er­gänzenden Sachverständigeng­utachtens der von BMW aufgestellten Behauptung, die Warn­funktion “Überhitzte Kupplung“ sei durch das Software-Update mit einem korrigierten Warnhinweis verknüpft worden, nachgehen müssen und nicht behaupten dürfen, man halte es für möglich, der Mangel sei schlichtweg abgestellt worden.

BGH verweist Sache an OLG zurück

Aufgrund dieses Verfahrensfehlers hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurück – die generellen Grundsätze der Entscheidung stärken jedoch die Rechte von Kunden nachhaltig!

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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