Versicherte können eine Erwerbsminderungsrente nur beanspruchen, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Diese Regelung wird auch „Drei-Fünftel-Belegung“ genannt. Dieser Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich, wenn die in § 43 Absatz 4 Sozialgesetzbuch VI genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22.07.2020 zum Aktenzeichen B 13 R 14/19 BH
Der Fall
Ein Versicherter meinte, diese versicherungsrechtliche Voraussetzung ist verfassungswidrig und wollte über Prozesskostenhilfe bis zum Bundessozialgericht. Hierauf führte diese aus, dass es höchstrichterlich bereits geklärt sei, dass das Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Daher wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
BSG: Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auch Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Da ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zutreffend vom Landessozialgericht verneint, besteht auch kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Das Bundessozialgericht kann nur dann Prozesskosten bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
„Drei-Fünftel-Belegung“ ist Voraussetzung für Gewährung der Erwerbsminderungsrente
Die Voraussetzungen, unter denen eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird, ergeben sich unmittelbar aus den §§ 43 und 240 SGB VI. Hier ist die Drei-Fünftel-Belegung geregelt. Das BVerfG hat bereits mit Beschluss vom 08.04.1987 zum Aktenzeichen 1 BvR 564/84 und in den Folgejahren mehrfach, zuletzt mit Urteil vom 24.10.2013 zum Aktenzeichen B 13 R 83/11 R die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestätigt.
Es bleibt dabei
Für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sowohl die gesundheitlichen Voraussetzungen, wie auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierzu gehört u.a. dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen.