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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 09.04.2019

Aufklärungsp­flicht

Anlage­beratung: Abgelehnte Prospekt­lektüre entbindet Anlage­berater nicht von Aufklärungsp­flicht

Schadens­ersatz­anspruch wegen fehlerhafter Anlage­beratung trotz Ablehnung der Prospekt­lektüre durch Anleger

Während den Gesprächen über die Anlage mit dem Berater erhalten die meisten Kunden der Banken und Sparkassen die Wertpapier- bzw. Produkt­prospekte. Diese enthalten allen wesentlichen Informationen über das Anlage­produkt, das gekauft werden soll. Dieses Prospekt wird jedoch von den meisten Kunden als reiner Papierkram verstanden und ist ihnen daneben auch zu umfangreich und unverständlich.

Diese Wertpapier­prospekte enthalten in den meisten Fällen alle notwendigen Informationen über das Wertpapier und klären über die wesentlichen Risiken auf.

Berater muss von sich aus mündlich aufklären

Auch wenn der Kunde dieses Prospekt nicht lesen will oder sich weigert es zu lesen, wird der Anlage­berater nicht von seiner Pflicht gelöst Sie über die wesentlichen Anlage­risiken aufzuklären. Die Weigerung an sich sollte dem Berater zeigen, dass eine Aufklärung über die Risiken innerhalb des Beratungs­gespräches begehrt wird. So darf der Anleger bei seiner Weigerung erwarten und darauf vertrauen, dass er während des persönlichen Beratungs­gespräches durch den Berater über die Risiken aufgeklärt wird.

Fehlerhafte Aufklärung begründet Schadensersatzanspruch

Der Kunde muss deshalb stets durch den Berater aufgeklärt werden. Ein Anspruch auf Schadens­ersatz aufgrund einer fehler­haften Anlage­beratung besteht, wenn die Annahme des Prospektes verweigert wurde oder kein Prospekt ausgehändigt wird und die Anlage sich zum Beispiel nicht so wie angepriesen entwickelt oder nicht über Provisionen informiert, soweit der Berater im Gespräch nicht über diese Risiken und Kosten informiert hat. Im Ergebnis besteht also trotz des Verweigerns bzw. nicht Lesens des Emissions­prospektes die Möglichkeit eines Anspruchs auf Schadens­ersatz.

Anwalt hilft

Sollte Sie sich in dieser oder einer anderen Lagen wieder­finden und einen Verlust durch eine fehlerhafte Anlage­beratung erlitten haben, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg für den Schadens­ersatz ebnen.

Sie können Ihn direkt unter der Nummer 0421/5975330 kontaktieren.

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