Diese Wertpapierprospekte enthalten in den meisten Fällen alle notwendigen Informationen über das Wertpapier und klären über die wesentlichen Risiken auf.
Berater muss von sich aus mündlich aufklären
Auch wenn der Kunde dieses Prospekt nicht lesen will oder sich weigert es zu lesen, wird der Anlageberater nicht von seiner Pflicht gelöst Sie über die wesentlichen Anlagerisiken aufzuklären. Die Weigerung an sich sollte dem Berater zeigen, dass eine Aufklärung über die Risiken innerhalb des Beratungsgespräches begehrt wird. So darf der Anleger bei seiner Weigerung erwarten und darauf vertrauen, dass er während des persönlichen Beratungsgespräches durch den Berater über die Risiken aufgeklärt wird.
Fehlerhafte Aufklärung begründet Schadensersatzanspruch
Der Kunde muss deshalb stets durch den Berater aufgeklärt werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung besteht, wenn die Annahme des Prospektes verweigert wurde oder kein Prospekt ausgehändigt wird und die Anlage sich zum Beispiel nicht so wie angepriesen entwickelt oder nicht über Provisionen informiert, soweit der Berater im Gespräch nicht über diese Risiken und Kosten informiert hat. Im Ergebnis besteht also trotz des Verweigerns bzw. nicht Lesens des Emissionsprospektes die Möglichkeit eines Anspruchs auf Schadensersatz.
Anwalt hilft
Sollte Sie sich in dieser oder einer anderen Lagen wiederfinden und einen Verlust durch eine fehlerhafte Anlageberatung erlitten haben, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg für den Schadensersatz ebnen.
Sie können Ihn direkt unter der Nummer 0421/5975330 kontaktieren.