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Erbrecht | 09.08.2016

Erbvertrag

Anfechtungsfrist: Alles hat seine Zeit – auch die Anfechtung eines Erbvertrags!

Ein Erbvertrag kann auch von Personen abgeschlossen werden, die nicht miteinander verheiratet sind

Durch einen Erbvertrag können sich Personen erbrechtlich sehr intensiv aneinander binden, je nach Maßgabe der Wünsche der Beteiligten bis hin zu einer nahezu nicht mehr zu beseitigenden Bindung. Während ein gemeinsames Testament nur von Ehegatten oder Partnern einer ein­getragenen Lebens­partnerschaft abgeschlossen werden kann, kann ein Erbvertrag auch von Personen abgeschlossen werden, die nicht miteinander verheiratet sind.

Im Regelfall bestehen aber auch bei einem Erbvertrag noch Möglichkeiten, sich aus einer unliebsam gewordenen Bindung wieder zu lösen, sofern man rechtzeitig aktiv wird.

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft schlossen Erbvertrag ab

In dem Fall, der der Entscheidung zu Grunde liegt, lebten die späteren Parteien in einer nicht­ehelichen Lebens­gemeinschaft zusammen und schlossen miteinander im Jahr 2004 einen Erbvertrag, an dem auch die Tochter der späteren Klägerin beteiligt war. In dem Erbvertrag vermachte die Klägerin dem Beklagten Grundbesitz, die Tochter der Klägerin verzichtete auf ihr Pflicht­teils­recht im Hinblick auf den Berechnungs­faktor bezüglich dieses Grundstücks.

2007 stürzte die Klägerin in ihrem Haus nachts die Treppe hinunter und erlitt erhebliche Verletzungen. Gegen den Beklagten des Zivilrechts­streits wurde seinerzeit in diesem Zusammenhang ein Straf­verfahren wegen gefährlicher Körper­verletzung eingeleitet, aber später gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.

Anfechtung des Erbvertrags

2013 ließ die Klägerin die Anfechtung des Erbvertrags notariell beurkunden und begründete die von ihr eingereichte Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erbvertrags damit, dass sie erst im September 2013 erfahren habe, dass der Erbvertrag – entgegen ihrer Annahme – nicht formunwirksam sei, er sei aber ohnehin nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstoße.

Klage wurde abgewiesen

Das Landgericht wies die Klage ab, weil wegen Verfristung keine wirksame Anfechtung des Erb­vertrages vorliege. Das OLG Koblenz (29.1.2015/26.3.2015 – 3 U 813/14) folgte dem Landgericht. Die einjährige Anfechtungs­frist nach § 2283 Abs. 1 BGB „beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungs­grund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können. Bei Erwartung eines harmonischen Zusammen­lebens beginnt die Frist mit der sicheren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung.“

Nach Auffassung des Gerichts kann man davon ausgehen, dass es zwar in der Beziehung der Parteien bereits seit 2006 kriselt, aber von einem Scheitern kann man gesichert erst mit dem Tag des Treppen­sturzes in 2007 ausgehen. Die Jahresfrist für die Anfechtung endete in 2008.

Anfechtungsfrist war bereits abgelaufen

Dass die Klägerin angeblich erst in 2013 durch Beratung eines für sie neuen Rechts­anwalts erfahren habe, dass der Erbvertrag entgegen früherer anwaltlicher Beratung in 2008 nicht wegen eines Verstoßes gegen Form­vorschriften nichtig sei, sah das Gericht als unerheblich an, weil zum Zeitpunkt der Beratung in 2013 die Anfechtungs­frist längst abgelaufen gewesen sei. Außerdem habe die Klägerin nicht dargelegt, dass der frühere Anwalt in 2008 bei ihr tatsächlich eine Fehl­vorstellung im Hinblick auf die Anfechtung ausgelöst habe.

Kein sittenwidriger Charakter des Erbvertrags

Die Klägerin hatte weiterhin eingewandt, dass der Erbvertrag deswegen gegen die guten Sitten verstoße, weil sich daraus ausschließlich eine Begünstigung für den Beklagten ergebe. Auch dieser Rechts­auffassung folgte das Gericht nicht.

Der Wirksamkeit des Erbvertrags steht nach dem Urteil „nicht entgegen, dass er ausschließlich eine Partei bzw. deren Rechts­nachfolger begünstigt. Daraus lässt sich ein sittenwidriger Charakter des Erbvertrags nicht ableiten. Denn der Erbvertrag verlangt keine gegenseitigen bzw. wechselseitigen Verfügungen. Es wird allenthalben zwischen einseitigen, zweiseitigen und mehrseitigen oder gegenseitigen Erb­verträgen unterschieden. Für die rechtliche Einordnung als Erbvertrag reicht es daher aus, dass zumindest ein Vertrags­teil mit erbrechtlicher Bindungs­wirkung einen oder mehrere Erben einsetzt oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnet.“

Anwalt-Tipp:

Aus der Sicht des rechtlichen Beraters kann man nicht oft genug darauf hinweisen:

„Wer zu spät kommt, den bestraft…“

im Gerichts­saal die gesetzliche Fristen- oder Verjährungs­regelung. Der gutmütige Mensch, der immer noch einmal zuwartet, dem Partner immer nochmal eine Gelegenheit gibt, sich zu bessern und umzukehren, läuft Gefahr, Rechts­nachteile zu erleiden. „Die Hoffnung stirbt zuletzt“, ist sicherlich eine richtige Wahrheit – oft ist deswegen leider die Möglichkeit, die eigene Position durch geeignete rechtliche Schritte durch­zusetzen, durch gesetzliche Fristen­regelungen schon lange vorher verblichen.

Betroffene sollten sich rechtzeitig anwaltlich beraten lassen

In jeder kritischen Situation, insbesondere aber dann, wenn es wie hier um erhebliche Vermögens­werte geht, ist der betroffene Mensch gut beraten, rechtzeitig fachanwaltlichen Rat einzuholen, und sei es auch nur, um die eigene Rechts­position richtig einschätzen zu können. Die Frage­stellung in dieser ersten Beratung kann auch primär darauf gerichtet sein, bis wann welche Maßnahmen durch­geführt sein müssen und wann sie wegen Frist­ablaufs nicht mehr aussichtsreich sind.

Das bedeutet natürlich nicht, dass die Maßnahme sofort (oder überhaupt) ergriffen werden muss, führt aber zumindest zu ent­sprechender Klarheit und verhindert so spätere kost­spielige Enttäuschungen.

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